Zugetragen haben sich die Ereignisse im letzten Dezember in Olten, wie aus dem Strafbefehl der Solothurner Staatsanwaltschaft hervorgeht. Ein knapp 24-jähriger Schweizer aus dem Kanton Aargau brauchte offenbar dringend Geld. Er suchte an einem Montagabend seine Ex-Freundin auf und bat sie, ihm 5 Rappen per Twint zu überweisen, um angeblich sein Konto zu entsperren.
Als die junge Frau daraufhin ihr Handy entsperrte, riss der Ex ihr das Gerät aus den Händen und überwies sich 50 Franken. Doch er wollte mehr. 700 Franken, um genau zu sein.
Damit gedroht, ihren Eltern etwas anzutun
Das Problem: Die junge Frau hatte nicht so viel Geld flüssig. Der Ex-Freund rastete ein erstes Mal aus und schmiss das Handy gegen eine Mauer. Das Panzerglas des Mobiltelefons ging dabei zu Bruch. Doch damit nicht genug. Er drohte damit, seine Ex-Freundin aufzuschlitzen, falls er den gewünschten Betrag nicht erhalte. Als dies nicht wirkte, drohe er sogar damit, die Eltern der jungen Frau aufzusuchen und ihnen etwas anzutun.
Da bekam es die junge Frau mit der Angst zu tun und kontaktierte ihre Mutter. Als sie ihr am Telefon erklärte, dass sie erpresst werde, überwies ihr die Mutter die fehlenden 500 Franken via Twint auf das Bankkonto. Zusammen gingen die junge Frau und ihr Ex dann zu einem Bankomaten, wo sie den Betrag abhob, dem Täter aushändigte und im Gegenzug ihr Handy zurückerhielt.
Täter wurde nicht zum ersten Mal straffällig
Der Mann wird nun per Strafbefehl wegen Erpressung, geringfügiger Sachbeschädigung und geringfügigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Er muss eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Franken bezahlen, dazu kommen eine Busse von 180 Franken und die Verfahrenskosten von 500 Franken. Zusammengerechnet sind das 3380 Franken.
Der Täter muss den Betrag in jedem Fall bezahlen; er war schon zuvor straffällig geworden, die damals ausgesprochene bedingte Strafe wurde nun in eine unbedingte umgewandelt.
Eine Genugtuung von 1500 Franken und den Schadenersatz von 50 Franken muss das Opfer über den zivilrechtlichen Weg einfordern.
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