Bundesgericht

Aargauer erhält trotz Alkoholproblem Autobillett zurück

· Online seit 02.08.2022, 12:04 Uhr
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Aargauer Autofahrers, dem das Autobillett entzogen wurde, teilweise gutgeheissen. Die Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit reichten trotz Alkoholproblem nicht aus, um ihm den Führerausweis zu entziehen.
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Anfang November 2020 wurde das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau von der Polizei in Baden informiert. Diese hatte bei einem Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin interveniert. Vor den Polizisten hatte der Mann angegeben, dass er ein Alkoholproblem habe und sich wöchentlich einer Therapie unterziehe.

Mitte November teilte die Dienststelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Fahreignungsprüfung in Erwägung ziehe und forderte ihn auf, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf die verschiedenen Schreiben, so dass ihm der Führerschein im März 2021 vorsorglich entzogen wurde.

Kantonsgericht sah Verdachtsmomente erhärtet

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und das Kantonsgericht bestätigten diese Entscheidung, da sie der Ansicht waren, dass die Weigerung des Autofahrers, zu kooperieren, den Verdacht auf Fahruntauglichkeit erhärtet habe.

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde des Aargauers teilweise gutgeheissen. Es betont, dass das Strassenverkehrsamt nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und seiner ehemaligen Lebensgefährtin gehandelt habe. Ein Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wurde von der kantonalen Instanz nicht erwähnt.

Zu diesem Zeitpunkt sei weder die Schwere des Alkoholproblems des Betroffenen noch die Art der Therapie, die er mache, bekannt. Es könne sich durchaus um eine Behandlung handeln, die eher auf die Lösung von Konflikten ausgerichtet sei, stellt der Erste Gerichtshof für öffentliches Recht fest.

Zweifel laut Bundesgericht nicht belegt

Zum jetzigen Zeitpunkt liessen sich daher keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen belegen. Zumal dieser seit dem Erwerb seines Führerscheins im Jahr 1979 zu keinerlei administrativen Massnahmen Anlass gegeben habe.

Selbst die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers erlaube es dem Strassenverkehrsamt nicht, ihm den Führerschein ohne weitere Prüfung zu entziehen. Da es keine Hinweise auf einen mit dem Fahren unvereinbaren Alkoholkonsum gebe, sei diese Massnahme willkürlich, schlussfolgern die Lausanner Richter.

Das Aargauer Urteil wird daher in Bezug auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufgehoben. Der Beschwerdeführer unterliegt hingegen in Bezug auf die Eignungsprüfung, der er sich unterziehen muss.

(sda/red)

veröffentlicht: 2. August 2022 12:04
aktualisiert: 2. August 2022 12:04
Quelle: sda

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