Ab dem 1. Juli spricht der Regierungsrat das Machtwort. Die kantonale Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemie-Gesetzgebung wurde geändert. Sie gilt auch für etwaige künftige Pandemien.
Massnahmen mit erheblicher Tragweite würden in das Grundrecht von vielen Personen eingreifen, teilte die Staatskanzlei Aargau am Freitag mit. Auch Institutionen oder Unternehmen seien von weitreichenden Verfügungen betroffen.
Der Regierungsrat entscheidet, wenn die Verfügung zu Eingriffen in die persönliche Freiheit, Privatsphäre, Wirtschafts-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit führt.
Ladenschliessungen: Regierung entscheidet
Eine erhebliche Tragweite ist laut Staatskanzlei auch gegeben, wenn das gesamte Kantonsgebiet oder eine Vielzahl von Gemeinden räumlich von den Auswirkungen betroffen sind oder wenn eine Massnahme politisch hohe Bedeutung hat.
Der Regierungsrat nennt als Beispiele die Schliessung von Einkaufsläden und Märkten oder Freizeitbetrieben sowie ein Verbot von Veranstaltungen im Allgemeinen.
Weniger Macht für Kantonsärztin
Entsprechende Massnahmen sollen durch den Regierungsrat getroffen werden mittels Erlass einer Allgemeinverfügung oder Verordnung. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt erlässt weiterhin jene Allgemeinverfügungen, die weniger weitreichende Eingriffe in die Grundrechte darstellen.
Dabei geht es etwa um eine Ausweispflicht für Bar- und Clubbetriebe im Zusammenhang mit dem Contact Tracing oder die Einführung einer Bewilligungspflicht für grössere Veranstaltungen. Daneben sind Einzelverfügungen wie Isolations- und Quarantäneverfügungen weiterhin klassische Kompetenzen der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes.
Der Regierungsrat reagierte mit dieser Kompetenzverschiebung auf Vorstösse im Grossen Rat von Seiten der SVP und FDP sowie auf ein Urteil der Luzerner Kantonsgerichts.