Der Gemeinderat hatte im Juli 2021 entschieden, dass die neu zugezogene Frau für die Existenzsicherung Sozialhilfe erhält. Er setzte die maximal übernommenen Mietkosten für die Wohnung wie in der Gemeinde üblich auf höchstens 900 Franken pro Monat fest.
Er verfügte gleichzeitig, dass die Frau «regional oder gar überregional» eine Wohnung finden muss, welche die maximale Mietzinspauschale nicht übersteigt. Die Wohnung der Frau kostet inklusive Nebenkosten 1200 Franken pro Monat, wie aus einem am Montag publizierten Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Der Gemeinde entstehen jedoch keine Mehrkosten.
«Ungenügende Bemühungen haben unausweichlich die Kürzung der Sozialhilfe von 15 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten zur Folge», hiess es in der Auflage des Gemeinderats. Dagegen wehrte sich die Frau beim kantonalen Sozialdienst. Dieser benötigte ein Jahr Zeit, um über den Fall zu entscheiden – und lehnte die Beschwerde ab.
Kanton: Geld fehlt für Lebensunterhalt
Überhöhte Mietkosten könnten zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen, weil mit den zusätzlichen Ausgaben für Miete weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe, hielt der kantonale Sozialdienst fest. Die Differenz von 300 Franken stelle einen erheblichen Kostenfaktor im Haushaltsbudget der Beschwerdeführerin fest.
Die Frau reichte beim kantonalen Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Sozialdienstes ein. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Frau nun gut – und hob den Beschluss des Gemeinderats auf.
Gericht: Freie Verfügung über Pauschalbetrag
Im Rahmen der Dispositionsfreiheit stehe es der Frau grundsätzlich offen, über den Pauschalbetrag des Grundbedarfs (bisher 986 Franken pro Monat) frei zu verfügen, führt das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen aus.
Die Frau müsse wegen der teureren Wohnung zwar Abstriche bei verschiedenen Positionen des Grundbedarfs machen. «Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dadurch Nahrung, Kleidung, Körperpflege nicht mehr in angemessenem Umfang gewährleistet wären», heisst es im Urteil. Dass die Frau einen Teil des Geldes für ihre Wohnung statt für teurere Nahrungsmittel, höherwertige Pflegeprodukte, Freizeitaktivitäten verwende, stehe in ihrem freien Ermessen.
Kommt hinzu, dass der Mietzins per Dezember 2022 auf 1100 Franken reduziert wurde. Und die Frau arbeitet zu 50 Prozent. In ihrem Sozialhilfebudget wird der Lohn in Abzug gebracht. Sie erhält jedoch einen Freibetrag von 200 Franken pro Monat gutgeschrieben. Das bedeutet, ihr stehen 200 Franken mehr zur Verfügung, weil sie arbeitet.
Nicht zwingend die günstige Wohnung
Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen, wie das Verwaltungsgericht festhält. Vielmehr habe der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen.
Der Gemeinderat legt die kommunale Obergrenze fest. Diese beträgt je nach Aargauer Gemeinde bei einer Einzelperson zwischen 650 bis 900 Franken. Was darüber liegt, muss aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Darüber wird die betroffene Person vor der Unterzeichnung des Mietvertrags vom Sozialdienst informiert. (Urteil BE.2021.108 vom 01.12.2022)
(sda/red.)