Vom Februar bis September 2017 war die Frau als Reinigungskraft tätig. Das dadurch erzielte Einkommen meldete die Frau der Arbeitslosenkasse, nicht aber dem Sozialdienst. In der Folge erhielt die am Existenzminimum lebende Frau mehr Sozialhilfe ausbezahlt, als ihr zustand. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das Aargauer Obergericht verurteilte die Frau auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Zudem sprach das kantonale Gericht eine Landesverweisung von fünf Jahren aus.
Bundesgericht ist anderer Meinung
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben. Die Frau habe zwar gewusst, dass sie die Einkünfte dem Sozialdienst hätte melden müssen. Nur schon, weil sie bereits 2011 Einkommen verschwiegen hatte. Dies hatte damals aber zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen geführt.
Das Bundesgericht kommt entgegen dem Aargauer Obergericht zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen leichten Fall und damit um eine Übertretung handle. Die Frau habe nicht aktiv darauf hingearbeitet, den Sozialdienst zu hintergehen. Sie habe nur wenig kriminelle Energie an den Tag gelegt.
Hinzu komme, so die Lausanner Richter, dass die Mitarbeiterin der Gemeinde eine gewisse Mitverantwortung treffe. Trotz der schwankenden Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse, habe diese keine Rückfragen gestellt.