Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der zu jenem Zeitpunkt 36-jährigen Versicherten ab Januar 1999 eine volle Rente zu. Sie stützte sich auf die Berichte eines Psychiaters, eines Neurologen sowie der Hausärztin und kam zu dem Schluss, es liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Diese Entscheidung wurde in späteren Revisionsverfahren bestätigt.
Die danach zuständige Aargauer IV-Stelle reduzierte 2017 die bisherige Rente auf eine halbe. 2023 hob sie die Rente auf, nachdem der Invaliditätsgrad erneut korrigiert worden war. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde der Betroffenen ab. Es war der Ansicht, dass die Entscheidung von 1999 fehlerhaft war, da nur der Psychiater sich zur Arbeitsunfähigkeit explizit geäussert hatte.
Cluster-Kopfschmerzen
Das Bundesgericht hat in einem am Donnerstag publizierten Urteil den Entscheid der Aargauer Vorinstanz aufgehoben. Es bleibt bei der bisherigen halben Rente. Die Zusprechung der Rente im Jahr 1999 auf der Basis der behandelnden Ärzte erscheine heute zwar erstaunlich. Ausgehend von der damaligen Sach- und Rechtslage liege insgesamt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Die damalige Rentenzusprache sei somit nicht zweifellos unrichtig.
Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt, ergaben die früheren Revisionsverfahren, dass die Frau wohl von Beginn an an so genannten Cluster-Kopfschmerzen litt, die sehr stark sind und regelmässig auftreten.
(red./sda)
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