Der erste Schnee ist auch bei uns gefallen und die Weihnachtsmärkte haben ihre Türen geöffnet. Perfekt also, um sich bei einer Tasse Glühwein aufzuwärmen und dazu noch ein kleines Souvenir abzugreifen. Schliesslich bezahlt man deswegen Pfand auf die Tasse, oder? Sarah Stirnemann, Rechtsanwältin bei Schärer Rechtsanwälte in Aarau, klärt über Gesetzeslage auf.
Der Kauf gilt nicht für die Tasse
Üblicherweise bezahlt man beim Kauf von Glühwein am Markt noch ein «Depot» auf die Tasse, doch dieser Pfand auf die Tasse ist eben kein Kauf der Tasse. «Grundsätzlich bleibt das Eigentum der Tasse bei den Standbetreibenden. Das heisst, man darf die Tasse nicht mitnehmen», führt Stirnemann gegenüber Radio Argovia aus. Zwar wird ein Kaufvertrag zwischen Glühweinkaufenden und Standbetreibenden abgeschlossen, dieser gilt aber eben nur für den Glühwein und nicht für die Tasse selbst. Für diese entsteht nämlich ein Leihvertrag, der mit dem Pfand gesichert wird.
Geringfügiger Diebstahl
«Im Strafgesetzbuch gilt das als geringfügiger Diebstahl. Im Grunde genommen könnte man also dafür mit einer Busse bestraft werden», erklärt die Rechtsanwältin. Wer seine Tasse trotzdem behält, muss aber in den meisten Fällen wohl nicht mit Konsequenzen rechnen. Wer aber auf Nummer sichergehen will, kauft sich die nächste Tasse besser von einem dafür vorgesehenen Marktstand.
(red.)
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