Die Aargauer Staatsanwaltschaft wirft dem Mann qualifizierten Handel mit Drogen vor. In den Fokus der Ermittlungen war der serbisch-schweizerische Doppelbürger geraten bei der Aushebung des «Presidente»-Drogenrings. Es ist bereits die vierte Anklage in dem Fall. Dem 36-Jährigen wird vorgeworfen, im Jahr 2021 9,5 Kilogramm Kokain vom Hauptbeschuldigten gekauft und anschliessend weiterverkauft zu haben. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft dürfte ihm der Drogenverkauf einen Umsatz von 400'000 Franken und einen Reingewinn von über 50'000 Franken beschert haben.
Dopingmittel verkauft
Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, er habe mit illegalen Substanzen aus dem Dopingbereich gehandelt. Man könne beweisen, dass er unter anderem verbotene Stoffe wie Anabolika, Wachstumshormone und Antiöstrogene verkauft habe. Damit verstiess er gegen das Sportförderungs- und das Heilmittelgesetz.
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Die Anklage fordert eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für den mehrfachen und teils qualifizierten Handel mit Betäubungsmitteln und den Handel mit Dopingmitteln. Hinzu kommen weitere Straftaten wie mehrfache illegale Pornografie und Gewaltdarstellungen und mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Führerausweis, heisst es in der Mitteilung weiter. Der Fall wird vor dem Bezirksgericht Aarau verhandelt.
Der Fall «Presidente»
Es ist bereits die vierte Anklage, seit der Drogenring «Presidente» ausgehoben werden konnte. Im Zuge der Ermittlungen waren über 20 Strafverfahren eröffnet worden. Im Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen damals 35-jährigen Kroaten und einen 57-jährigen Ungar wegen Drogenschmuggels und weiteren Delikten.
Quelle: Tele M1 / Joel Dätwyler / Rebecca Doppmann / ArgoviaToday / Severin Mayer
Gegen einen 56-jährigen Schweizer wurde im Januar 2024 Anklage wegen Drogenschmuggels, Vermögens- und Konkursdelikten erhoben. Die Liste seiner Delikte war lang, auch in seinem persönlichen Umfeld hat der Mann mutmasslich getrickst.
Quelle: ArgoviaToday / Severin Mayer
Für die Beschuldigten gilt bis zu einer möglichen rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.