Quelle: TeleM1
Der Mann, der aus der Dominikanischen Republik stammt, hatte im Oktober 2000 im Personalhaus eines Nachtclubs in Wohlen willkürlich drei Frauen auf brutale Art und Weise getötet. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte den Täter wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe. Zudem verwies es ihn für 15 Jahre des Landes.
Der Mann hatte 2015 nach Ablauf der Mindesthaftdauer von 15 Jahren für eine bedingte Entlassung erstmals einen entsprechenden Antrag gestellt. Dies lehnte das Bundesgericht wie zuvor das Aargauer Amt für Justizvollzug ab. Der Dreifachmörder stellte in den Folgejahren wiederholt den gleichen Antrag: bedingte Freilassung und Ausschaffung in die Dominikanische Republik.
Bundesgericht befürchtet weitere Gewaltdelikte
Im vergangenen Dezember nahm der Mann nochmals einen Anlauf - und versuchte mit einer Beschwerde an das Bundesgericht das Nein der Aargauer Behörden zu kippen. Das Bundesgericht stützt den negativen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, wie aus dem am Montag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach gemäss eines psychiatrischen Gutachtens von 2014 weiterhin von deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen und strafrechtlich relevanten Denk- und Verhaltensmustern auszugehen sei. Es seien weitere Gewaltdelikte zu befürchten.
Hohe Gewaltbereitschaft
Die hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft bestehe fort, auch wenn sie sich nur in bestimmten Ausnahmesituationen manifestiere. Beim Dreifachmord seien psychopathologische Merkmale wie Kaltblütigkeit, fehlende Empathie und Reue sowie sadistische Züge zum Vorschein gekommen.
Der Mann gab zudem an, eine Wiederaufnahme der Therapie stelle für ihn einen zu grossen Stressfaktor dar. Der Gefangene wurde im April 2018 positiv auf Cannabis getestet. Im September 2020 wurde bei ihm eine nicht unerhebliche Menge Cannabis gefunden, wie aus den Erwägungen des Bundesgerichts hervorgeht.
Die bedingte Freilassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe stelle die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar, hält das Bundesgericht fest. Dieser Regel stünden jedoch die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber.