Aargau/Solothurn

Jetzt sollen auch Lehrpersonen in den Gemeinderat gewählt werden dürfen

Neues Gesetz

Jetzt sollen auch Lehrpersonen in den Gemeinderat gewählt werden dürfen

· Online seit 26.08.2024, 13:46 Uhr
Bis jetzt haben Lehrerinnen und Lehrer nicht im Gemeinderat sein dürfen, wenn ihr Arbeits- und Wohnort identisch war. Das soll sich nun ändern, sofern das Pensum nicht zu hoch ist. Und alle Parteien finden das gut.
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Das gibt es selten: Alle Aargauer Parteien begrüssen einen Antrag. Es geht darum, ob Lehrpersonen auch Mitglied im Gemeinderat derselben Gemeinde sein dürfen. Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat sich an ihrer letzten Sitzung mit der Änderung des sogenannten Unvereinbarkeitsgesetzes (UG) befasst. Dieses Gesetz bestimmt die Unvereinbarkeit von verschiedenen Ämtern.

Pensum darf nicht höher als 20 Prozent sein

Dabei soll es zu einer Änderung kommen, wie der Kanton am Montag mitteilt. Die Änderung des Gesetzes sieht vor, dass die Unvereinbarkeit zwischen dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats und der Tätigkeit als Lehrperson innerhalb der gleichen Gemeinde aufgehoben wird. Aber nur für den Fall, dass das Pensum als Lehrperson nicht höher als 20 Prozent ist.

Diese Gesetzesänderung erlaubt es, die bestehende Ungleichbehandlung zwischen Lehrpersonen und anderen Gemeindeangestellten zu beheben. Dazu steht im Unvereinbarkeitsgesetz, das seit dem 1984 in Kraft ist: «Mit dem Amt eines Mitgliedes des Gemeinderates sind zusätzlich nicht vereinbar die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter Finanzen sowie Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde und von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten mit einem Pensum von mehr als 20 Prozent.»

Grosser Rat berät im September über den Antrag

Der Antrag wird von allen politischen Parteien begrüsst und gutgeheissen. Weitere Anpassungen bezüglich Unvereinbarkeit sollen gemäss Mitteilung ebenfalls vorgenommen werden.

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So heisst es, man als Mitglied der Schulleitung einer öffentlichen Schule derselben Gemeinde das Amt eines Mitglieds des Gemeinderats neu als «nicht vereinbar» taxiert wird. Die Unvereinbarkeit eines Präsidiums der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht mit dem Amt als Gemeinderat gilt neu nur noch, wenn die betreffende Gemeinde im selben Bezirk liegt.

Die Kommission AVW hat den Antrag zur Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes einstimmig genehmigt. Der Grosser Rat wird das Geschäft voraussichtlich im September 2024 beraten. 

(az)

veröffentlicht: 26. August 2024 13:46
aktualisiert: 26. August 2024 13:46
Quelle: Aargauer Zeitung

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