Bundesgericht

Kosovare schmuggelte 120 Kilo Haschisch in die Schweiz

· Online seit 12.11.2021, 22:30 Uhr
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hat einem Mann die Niederlassungsbewilligung entzogen, weil er mit 120 Kilo Haschisch erwischt wurde. Dieses Urteil hat der Kosovare vor Bundesgericht nun angefochten.
Anzeige

Ein kosovarischer Staatsbürger ist im April 2018 vom Aargauer Obergericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden, weil er in einem Bus von Spanien herkommend fast 120 Kilogramm Haschisch in die Schweiz eingeführt hatte. Vor Gericht will er nune seine Niederlassungsbewilligung zurück, wie die Aargauer Zeitung berichtet. 

Bereits zuvor war der Mann wiederholt straffällig geworden, indem er mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging. So fuhr er beispielsweise in angetrunkenem Zustand, überschritt das maximal erlaubte Ladegewicht oder hatte die Ladungen ungenügend gesichert.

Nach der Verurteilung widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau im September 2019 die Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Kosovaren nur noch eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Rückstufung.

Rückstufung der Niederlassungsbewilligung unzulässig

Vor Bundesgericht kritisierte der Mann, dass ebendiese Rückstufung unverhältnismässig sei, da er im Sinne einer milderen Strafe zuerst hätte verwarnt werden müssen, nachdem er über 28 Jahre in der Schweiz gelebt habe.

Der Kosovare monierte, dass er – abgesehen von der Verurteilung durch das Obergericht Aargau – in der Schweiz nie schwer straffällig geworden sei. Zudem machte er geltend, dass eine Rückstufung allein aufgrund seiner Straffälligkeit unzulässig sei. Hier stützt sich der Kosovare auf das sogenannte «Dualismusverbot». Dieses besagt, dass eine Widerrufung der Niederlassungsbewilligung nicht möglich sei, wenn ein Strafgericht für ein Delikt bereits eine Massnahme verhängt habe, aber vom Landesverweis abgesehen habe.

Delikte von «untergeordneter Bedeutung»

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass eine Niederlassungsbewilligung nur dann durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn der Ausländer mangelhaft integriert sei. Die entsprechende Regelung ist jedoch erst seit dem 1. Januar 2019 in Kraft.

Das hat Folgen: Das Aargauer Verwaltungsgericht als Vorinstanz hatte das Integrationsdefizit des Mannes nämlich auf die insgesamt 13 Straftaten abgestützt, die er im Zeitraum zwischen 2005 und 2018 begangen hatte.

Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass bei der Rückstufung das Verhalten seit Inkrafttreten des neuen Rechts (das heisst: nach dem 1. Januar 2019) ausschlaggebend ist. Zudem hält es fest, dass es sich – ausser beim Drogentransport – um Delikte «von eher untergeordneter Bedeutung» handle, die zudem zeitlich schon relativ weit zurückliegen. Überdies sei der Kosovare, dessen beiden Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, heute «wirtschaftlich integriert» und habe nie Sozialleistungen bezogen.

Straftaten können auf mangelhafte Integration hinweisen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Mannes gut und spricht ihm die Niederlassungsbewilligung weiterhin zu. Eine Rückstufung verletze das sogenannte Übermassungsverbot, heisst es im Urteil. Der Kanton Aargau muss daher entsprechend die entstandenen Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen.

Allerdings hält es auch fest: «Sollte er (der Beschwerdeführer, d. Red.) weiterhin zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit je nach Ursache für das neue Verfahren entweder mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung oder der Wegweisung aus dem Land oder zumindest mit der Rückstufung zu rechnen.» Denn auf mangelhafte Integration könne auch eine wiederholte Straftätigkeit mit untergeordneten, aber regelmässig begangenen Straftaten hinweisen.

veröffentlicht: 12. November 2021 22:30
aktualisiert: 12. November 2021 22:30
Quelle: ArgoviaToday

Anzeige
Anzeige
argoviatoday@chmedia.ch