Ein festgenommener Mann warf der Polizei unter anderem Körperverletzung und Amtsmissbrauch vor. Der junge Mann sass beim Zugriff neben einer Tankstelle in Hunzenschwil AG im August 2019 am Steuer eines Autos. Der Polizeieinsatz galt jedoch seinem Beifahrer, der zur Verhaftung ausgeschrieben war.
Der damals 25-jährige Beifahrer wurde vom Bezirksgericht Aarau mittlerweile rechtskräftig wegen versuchter Brandstiftung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Dem Fahrzeuglenker war nicht bekannt, dass sein Beifahrer zur Verhaftung ausgeschrieben war. Der Lenker erlitt bei bei der Anhaltung nach eigenen Angaben ein Schleudertrauma sowie Prellungen. Wegen der Verletzungen sei er mehrere Wochen nicht arbeitsfähigkeit gewesen.
Obergericht verlangte weitere Abklärungen
Er zeigte die Polizisten wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Sachbeschädigung an. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess eine Einstellungsverfügung. Die Beschwerdekammer des kantonalen Obergerichts Aargau hob die Verfügung auf und verlangte weitere Untersuchungen.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kam nach diesen weiteren Abklärungen erneut zum Schluss, dass die Vorgehensweise der Kantonspolizei verhältnismässig und korrekt war, wie die Oberstaatsanwaltschaft festhält.
Den Polizisten sei keine Möglichkeit geblieben, den Bezug des Fahrers zum Tatverdächtigen abzuklären. Auch sei eine mögliche Beteiligung des Fahrers an den strafbaren Handlungen nicht von vornherein auszuschliessen gewesen.
Polizei soll präzis gehandelt haben
In den Einstellungsverfügungen wird gemäss Oberstaatsanwaltschaft festgehalten, dass die Anhaltung des Kollegen des Tatverdächtigen rechtens gewesen sei. Die Polizeiangehörigen hätten sich an die vorgegebenen und geschulten Standards gehalten.
Auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhärtete sich gemäss Oberstaatsanwaltschaft nicht. Im Gegenteil werde deutlich, dass die Polizisten angesichts der Umstände und der Einschätzung des Tatverdächtigen rasch und präzis gehandelt hätten.
Das Verhalten der Fahrzeuginsassen sei auch nicht vorhersehbar gewesen. Dies habe das Vorgehen mit erhöhtem Körpereinsatz gerechtfertigt. Die Einstellungsverfügungen sind noch nicht rechtskräftig.