Das Bundesrecht sehe jedoch vor, dass die beteiligten Kantone an interkantonalen Gewässern die Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben einheitlich regeln müssten, teilte die Staatskanzlei Aargau am Mittwoch mit.
Übereinkunft kommt – Kantonale Gesetze bleiben aber weiterhin
Die Regierungsräte der beiden Kantone unterzeichnet die Übereinkunft. Der Bund muss sie nun formell genehmigen. Neben dieser Übereinkunft bleiben die jeweiligen, geltenden kantonalen Fischereigesetzgebungen weiterhin in Kraft.
Die Übereinkunft fokussiere sich auf jene wesentlichen, eher technischen Aspekte, die gemäss Bundesrecht einheitlich geregelt werden müssten, hält die Staatskanzlei Aargau fest. Dies seien Themen wie die Voraussetzungen für die Angel- und Netzfischerei, die Fischereiausübung, die Bewirtschaftung mit Besatzmassnahmen sowie die Bestimmungen zu Schongebieten.
Fischereipatente ausgeklammert
Bewusst beinhalte die Übereinkunft keine Bestimmungen zu den Fischereipatenten und- karten. Neben dem Kanton Aargau sind am Hallwilersee fünf private fischereiliche Nutzungsrechte vertreten, die Ansprüche geltend machen. Der Kanton Luzern hat am Hallwilersee keine eigenen fischereilichen Nutzungsrechte. Rund fünf Sechstel des Hallwilersees liegen im Aargau.