Aargau/Solothurn

Nach Weiterzug des Handelsgerichtsurteils: Bundesgericht gibt Versicherungsgesellschaft recht; Gastrobetrieb erhält doch keine 40'000 Franken

Bundesgericht

Aargauer Gastrounternehmen erhält doch keine 40'000 Franken

· Online seit 28.01.2022, 18:36 Uhr
Die Versicherung eines Aargauer Gastrounternehmens muss die Ertragsausfälle aufgrund der Corona-Pandemie nicht übernehmen. Nachdem das Handelsgericht im Mai noch zu Gunsten des Gastronoms entschied, revidiert das Bundesgericht nun dieses Urteil.
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Nachdem der Gastronom seinen Betrieb aufgrund des Entscheids des Bundes am 17. März 2020 schliessen musste, hatte er naturgemäss einen grossen Ertragsausfall zu verzeichnen. Da er jedoch eine Versicherung abgeschlossen hatte, dachte er, dass der Ausfall kompensiert werde.

Bei der Versicherung handelte es sich jedoch um eine «Geschäftsversicherung KMU». Enthalten darin war unter anderem eine Versicherung für bewegliche Dinge. Diese soll auch Ertragsausfälle infolge Epidemie berücksichtigen. In der Rubrik «nicht versichert» wird jedoch aufgezählt, welche Risiken von der Deckung der Versicherung ausgeschlossen sind. Dazu zählen unter anderem Schäden, infolge eines Krankheitserregers, der in der Pandemiestufe bei 5 oder 6 eingestuft ist.

Die Versicherung weigerte sich, dem Gastrounternehmen den Ertragsausfall zu bezahlen. Dieses wendete sich in der Folge ans Handelsgericht des Kantons Aargau. Das Gericht hiess im vergangenen Mai die Teilklage des Unternehmens gut und verpflichtete die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 40'000 Franken. Sie kamen zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel nicht erfüllt seien, weshalb der Deckungsausschluss nicht gelte.

Bundesgericht ändert Urteil

Dieses Urteil zog die Versicherungsgesellschaft an das Bundesgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde gut und wiess die ursprüngliche Klage ab, weil seiner Auffassung nach die Deckungsausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingen ausreichend geregelt waren.  Laut dem Bundesgericht musste dem Gastrounternehmen also klar gewesen sein, dass von der Deckung der Schäden bei Epidemien die höchsten Ertragsausfälle nicht gedeckt sind. Denn als der Bund beschloss, Gastronomiebetriebe zu schliessen, befanden wir uns in der Pandemiestufe 5 und 6. Ebendiese Stufen sind jedoch in den Deckungsausschlüssen klar festgehalten; wenn auch die bestehende Liste der WHO zum damaligen Zeitpunkt nicht auf dem neuesten Stand gewesen sei. Das Bundesgericht kommt indes zum Schluss, dass in diesem Falle keine Versicherungsdeckung bestehe. Die vom Handelsgericht gesprochenen 40'000 Franken sind somit hinfällig.

(red.)

veröffentlicht: 28. Januar 2022 18:36
aktualisiert: 28. Januar 2022 18:36
Quelle: ArgoviaToday

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