Testament

«Nie zu früh»: Warum du deinen Tod jetzt schon regeln solltest

· Online seit 28.05.2023, 17:44 Uhr
«Hast du eigentlich ein Testament?» Eine Frage, die wohl den wenigsten Menschen unter 60 gestellt wird. Dabei wäre es eigentlich wichtig, früh schriftlich festzuhalten, was mit dem eigenen Nachlass passiert. Weshalb und was man dabei beachten sollte, erklärt Rechtsexperte Philippe Minnig.
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Über den Tod sprechen die wenigsten gerne. Und doch kommt er. Immer. Genau deshalb sollte sich jede und jeder früh genug überlegen, was nach dem Ableben passiert. Dies rät zumindest der Experte.

Lieber früher als später

Für den Aargauer Notar Philippe Minnig ist klar: «Egal, was man für einen Zivilstand hat, ob man Nachkommen hat oder nicht, ob jemand sehr viel oder eher wenig Vermögen hat, das spielt alles keine Rolle – was beim eigenen Tod geschieht, sollte man sich so oder so gut überlegen.» Wer dies nicht tut, überlässt es dem Gesetz, was mit seinem Nachlass passiert.

Ein Testament kann jede und jeder anfertigen, der «urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat», so Minnig. Der grösste Vorteil eines solchen Dokumentes sei seine Individualität. «Das Gesetz kann dem Einzelfall auf keinen Fall immer gerecht werden, weil es diese Umstände weder kennt noch berücksichtigt.» Wer Unklarheiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem eigenen Tod vermeiden möchte, solle deshalb auf eine letztwillige Verfügung zurückgreifen, «damit die individuellen Wünsche und Anliegen angemessen beachtet sind», so Minnig.

Formaler Rahmen ist entscheidend

Im Testament kann der Verfasser oder die Verfasserin beispielsweise sicherstellen, dass der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nicht leer ausgeht. Auch kann geregelt werden, dass nicht blutsverwandte Personen, die einem nahestehen, einen Anteil am Erbe erhalten. Aber nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form ist wichtig: Ein Testament muss im Mindesten einen Titel, die notwendigen Personalien, den letzten Willen sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten.

Für die Verfassung des Dokumentes gibt es zwei primäre Optionen, wie Minnig erklärt: «Das Testament kann entweder eigenhändig verfasst werden – was bedeutet, dass alles selbst von Hand geschrieben werden muss – oder es kann als öffentlich beurkundetes Testament bei einem Notar errichtet werden.» Aufbewahrt werden kann es beispielsweise durch die Gerichtspräsidien des Bezirksgerichts am jeweiligen Wohnort. So ist es im Todesfalle bereits am richtigen Ort hinterlegt.

Wer sein Testament lieber Zuhause aufbewahren will, kann dies auch tun. Allerdings sollte unbedingt jemand wissen, wo es zu finden ist, so Minnig: «Im Todesfall ist das Gericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person für die Eröffnung zuständig – hierfür muss aber das Testament dort eingereicht werden. Ist das Testament dort noch nicht deponiert muss es vom bisherigen ‹Versteck› zum Gericht gelangen. Jemand der den Erblasser überlebt, muss wissen sein Testament zu finden ist, sollte dieses dort abholen können und danach auch noch beim Gericht abgeben. Dieser Vorgang ist mit verschiedenen Risiken behaftet, die mit einer Aufbewahrung direkt beim Gericht problemlos vermieden werden können.»

Das solltest du regeln

Um sicherzustellen, dass der letzte Wille umgesetzt wird, sollte im Testament ein sogenannter «Willensvollstrecker» definiert werden. «Dieser kümmert sich um sämtliche Angelegenheiten finanzieller, steuerrechtlicher und juristischer Natur des Nachlasses und bietet den Erben in der Zeit der Trauer eine Entlastung von administrativen Aufgaben», führt Minnig aus. Für diese Funktion wähle man am besten jemanden, der sowohl die Person als auch ihren letzten Willen gut kennt, über eine entsprechende Ausbildung und die fachliche Qualifikation verfügt. Wichtig sei auch, dass der Willensvollstrecker kein eigenes Interesse am Nachlass hat.

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veröffentlicht: 28. Mai 2023 17:44
aktualisiert: 28. Mai 2023 17:44
Quelle: ArgoviaToday

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