Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat keinen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz feststellen können. Dennoch hat das Schiessen der Höckerschwäne am Rhein bei Schwörstadt für den Jäger und Gastronom Paul Späne eventuell doch noch ein Nachspiel. Jetzt hat sich nämlich das «Komitee gegen den Vogelmord» mit Sitz in Bonn zu Wort gemeldet – und den Gastronom bei der Unteren Jagdbehörde beim Landratsamt Waldshut angezeigt, wie die «Badische Zeitung» berichtet.
Das Komitee ist der Meinung, dass Späne dennoch ein Rechtsverstoss vorzuwerfen ist. «Und zwar gegen die Bundeswildschutzverordnung», sagt Axel Hirschfeld, Pressesprecher des Komitees gegen den Vogelmord. Diese regelt unter anderem auch, welche Tiere vermarktet werden dürfen. Und da zählt eben der Höckerschwan nicht dazu. «Wildlebende Höckerschwäne oder Teile davon dürfen in Deutschland nicht verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Diese Regelung gilt auch für Tiere, die im Rahmen der legalen Jagdausübung erlegt wurden», erklärt Hirschfeld.
Derlei wurde in Deutschland schon häufiger angezeigt
Sollte der Handel gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Charakter haben, könne er sogar als Straftat geahndet werden. Der Pressesprecher wundert sich, dass ein Jäger in Deutschland so etwas nicht weiss. Dies sei nämlich auch Gegenstand der Jägerprüfung und man habe derlei schon öfter in Deutschland angezeigt, heisst es weiter.
Dass die Anzeige beim Landratsamt Waldshut einging, bestätigt die Sprecherin Susanna Heim. Eine Aussage will die Behörde zum laufenden Vorgang allerdings nicht machen, schreibt die Zeitung. Auch die Obere Jagdbehörde, die beim Regierungspräsidium Freiburg angesiedelt ist, ist über die neueste Entwicklung informiert. Sie seien im Gespräch mit dem Landratsamt, allerdings obliegt die Entscheidung in Waldshut. Die Behörde in Freiburg gebe nur eine rechtliche Einschätzung, heisst vonseiten der Oberen Jagdbehörde.
Tierschutzrechtliches Verfahren eingestellt
Das Komitee gegen den Vogelmord beruft sich bei seiner Anzeige auf Paragraf 2 der Bundeswildschutzverordnung. «Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräussern oder sonst in den Verkehr zu bringen.» In Anlage 1 Teil C (Besitz und Handel) ist unter anderem auch der Höckerschwan aufgeführt. In dieser Liste finden sich allerdings auch das Rebhuhn, der Fasan, die Wachtel oder auch das Blässhuhn. «Rebhuhn, Fasan oder auch das Blässhuhn sind wiederum von diesem Verbot ausgenommen», erklärt Hirschfeld vom «Komitee gegen den Vogelmord». Er kann nachvollziehen, dass es nicht ganz einfach ist, die Verordnung mit all ihren Ausnahmen zu überblicken. Ein Jäger jedoch müsste darüber allerdings Bescheid wissen.
Der Görwihler Jäger und Wirt Paul Späne hatte zwischen den Jahren mindestens 16 Höckerschwäne am Rhein bei Schwörstadt geschossen. Nach Ansicht von Tierschützern aus Rheinfelden hatte er dabei gegen das Tierschutzgesetz verstossen. Im Anschluss bot er die Tiere in seinem Restaurant als Flugwildbrust-Beilage zu einem Salat an. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft das tierschutzrechtliche Verfahren wegen «erwiesener Unschuld» eingestellt. Der Gastronom war bisher nicht für eine Stellungnahme erreichbar.
(red.)
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