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So wehrst du dich gegen lästige Werbung im Briefkasten

Ratgeber

So wehrst du dich gegen lästige Werbung im Briefkasten

03.06.2022, 06:47 Uhr
· Online seit 03.06.2022, 05:49 Uhr
Trotz «Bitte keine Werbung»-Aufkleber fischst du ständig Werbung aus deinem Briefkasten. Das ist nervig und unter Umständen sogar strafbar. Das sind deine Rechte und so wehrst du dich gegen unerwünschte Werbung.
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Mit einem «Bitte-keine-Werbung»-Aufkleber auf deinem Briefkaten machst du von deinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch und solltest eigentlich vor unadressierter Werbung verschont bleiben. In der Realität sieht das leider oft anders aus. Das kannst du tun, wenn du trotz Aufkleber mit lästiger Werbung überhäuft wirst.

Setz dich zur Wehr!

Landet ein an dich adressierter Werbebrief in deinem Briefkasten, kannst du den Brief unfrankiert und mit dem Verweis «Annahme verweigert» in den nächsten Briefkasten der Post werfen. Oft wird die Annahmeverweigerung wohl registriert, deine Adresse aber erst nach der dritten oder vierten Verweigerung aus der Versandliste gestrichen. Fordere zudem das betreffende Unternehmen in einem eingeschriebenen Brief auf, dass deine Daten gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Widerhandlungsfall kannst du mit einer Klage (Verstösse gegen Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSG und gegen Art. 2 UWG) drohen. Zudem kannst du bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eine Beschwerde wegen Verstosses gegen Art. 2 UWG einreichen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.

«Im Endeffekt sind dem Konsumenten ziemlich die Hände gebunden», sagt Cécile Thomi, Leiterin Recht beim Verbraucherschutz. Denn: Der einzige wirklich effektive Weg wäre, den Fall vor Gericht zu ziehen. «Aus Klägersicht stellt das aber ein grosses Kostenrisiko dar, das sich kaum lohnt», ergänzt Thomi. «Generell sind die Konsumentenrechte in der Schweiz schlecht geschützt und die Gerichtszugangshürden hoch. Das ist wirklich ein Problem in der Schweiz.» Ein möglicher Weg wäre, über die Rechtsschutzversicherung vor Gericht zu ziehen und einen Präzedenzfall zu erzeugen. Ob das klappen würde, sei aber auch mehr als fragwürdig. «Obwohl es verboten ist, rechnen die Unternehmen damit, dass ihnen nichts passiert, weil sie kaum je zur Rechenschaft gezogen werden.»

Ein Weg wäre laut Thomi, den Spiess umzudrehen, die aktuelle Rechtslage zu ergänzen: Statt einem «Bitte keine Werbung»-Aufkleber sollten jene Haushalte, die Werbung wünschen, dies explizit auf dem Briefkasten vermerken. Aber auch mit dieser Ergänzung bliebe fraglich, wie stark sich die entsprechenden Unternehmen an die geltenden Vorschriften hielten.

Offizielle Post

Mitteilungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden, Politwerbung sowie amtliche Anzeiger gelten als sogenannte offizielle Post und werden in alle Briefkästen verteilt. Die Tipps gegen unerwünschte Werbung gelten hier nicht.

(noë)

veröffentlicht: 3. Juni 2022 05:49
aktualisiert: 3. Juni 2022 06:47
Quelle: ArgoviaToday

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