Der Kantonale Sozialdienst rechne mit insgesamt rund 1800 anspruchsberechtigten Flüchtlingen, schreibt der Aargauer Regierungsrat in seiner am Freitag veröffentlichten Antwort auf eine Interpellation aus der Reihe der Mitte-Partei. Bislang habe der Sozialdienst von 1072 Flüchtlingen ein Gesuch um Nachzahlung erhalten.
Rückerstattungspflicht als Hemmer?
Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales (DGS) hatte Ende September in einer Medienmitteilung über die Nachzahlungen von Sozialhilfegeldern für Flüchtlinge informiert. Gleichzeitig schaltete der Kantonale Sozialdienst das Antragsformular sowie ein in zwölf Sprachen übersetztes Merkblatt auf seiner Website auf und verbreitete die Informationen auf den sozialen Medien Twitter und Facebook.
Das DGS verzichtete jedoch darauf, die Betroffenen direkt anzuschreiben. Dies wäre gemäss Regierungsrat mit einem grossen Aufwand verbunden gewesen. Ein grosser Teil der betroffenen Flüchtlinge verfüge über ein eigenes Netzwerk. Die Betroffenen seien auch durch Gemeinden und Nicht-Regierungsorganisationen informiert worden.
Zu berücksichtigen sei, dass eine Nachzahlung die Sozialhilfeschuld der Flüchtlinge erhöhe, hält der Regierungsrat fest. Das DGS gehe davon aus, dass ein gewisser Anteil der Flüchtlinge aufgrund der Rückerstattungspflicht auf eine Nachzahlung verzichte.
7 Franken weniger pro Tag
Bis Ende September 2020 wurden alle Personen, die in einer Asylunterkunft lebten, unabhängig von ihrem Status mit Sozialhilfe nach Asylansätzen gemäss der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung unterstützt.
Nach dem Bundesrecht und der Flüchtlingskonvention sind anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Flüchtlinge mit Ausweis B oder F) beim Bezug von Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt.
Die Differenz zwischen Asylansätzen und ordentlichen Sozialhilfeansätzen beträgt im Durchschnitt rund 7.30 Franken pro Tag und Person. Der Kanton rechnet mit Nachzahlungen in der Grössenordnung von 1,3 Millionen Franken.
Als Folge zweier Beschwerdeentscheide des Regierungsrats aus dem Jahr 2012 richtet der Kantonale Sozialdienst deshalb seit dem 1. Oktober 2020 allen anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die in Asylunterkünften leben, einen der Situation angepassten Grundbedarf für den Lebensunterhalt aus.