Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts ab, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Der Anwalt hatte sich mit der Beschwerde unter anderem gegen Willkür und überspitzen Formalismus gewehrt.
Anfang 2022 hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Anwalt wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 1070 Franken (total 192'600 Franken) sowie zu einer Busse von 10'000 Franken verurteilt. Er erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Das Bezirksgericht Aarau lud den Mann zur Hauptverhandlung im Mai vor.
Der Anwalt reichte daraufhin ein Arztzeugnis ein, das ihm wegen eines Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni bescheinigte. Der Arzt schrieb, weil der Mann opioidhaltige Schmerzmittel nehme, sei er nicht verhandlungsfähig.
Das Gericht verschob den Termin auf den 27. Juni – mit dem Zusatz, dass die Verhandlungsfähigkeit des Mannes von einem gerichtlich aufgebotenen Arzt unabhängig im Saal überprüft werde. Denn das Gericht hatte erfahren, dass der Mann trotz seiner Verhandlungsunfähigkeit an Anlässen teilgenommen hatte, wie die «Aargauer Zeitung» damals berichtete.
Einsprecher hat eine Mitwirkungspflicht
Der Anwalt erschien trotz Aufforderung aber nicht, weshalb die Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau feststellten, dass der Strafbefehl rechtsgültig sei.
Die Einsprache erhebende Person habe im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Bleibe die Person trotz Vorladung dem gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gelte die Einsprache als zurückgezogen.
Bereits das Obergericht ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer physisch möglich gewesen wäre, sich an den Sitz des Gerichts zu begeben. Dies habe der Anwalt auch nicht bestritten.
In letzter Instanz wiesen die Lausanner Richter die Beschwerde des Mannes ab und auferlegten ihm Gerichtskosten von 3000 Franken. Zu den hohen Kosten, die der Mann nun tragen muss, kommt wohl ausserdem noch eine Disziplinarmassnahme gestützt auf das Anwaltsgesetz auf ihn zu.
(Urteil 7B_251/2022 vom 8.2.2024)
(sda/vro)