Aargau/Solothurn

Wo dürfen Wahlplakate hangen und wo nicht? Die grosse Übersicht im Aargau

Abstimmungen und Wahlen

Wo dürfen Wahlplakate hangen und wo nicht? Die grosse Übersicht im Aargau

· Online seit 01.05.2023, 05:57 Uhr
Die vielen Wahlplakate der zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten scheinen immer wieder eine Kontroverse zu sein. In einzelnen Gemeinden wurden aus mehreren Gründen Verbote zur Anbringung erlassen. Unsere Karte zeigt die Regelungen der einzelnen Orte auf.
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Im Vorfeld der Wahlen häufen sich die strahlenden Gesichter der Kandidatinnen und Kandidaten an den Strassenrändern. Plakatständer und Strassenlaternen dürfen laut den Richtlinien des Kantons Aargau bereits zwei Monate vor dem Urnengang mit den Eigenwerbungen versehen werden. Ende Februar erliess der Gemeinderat in Schöftland aufgrund der Häufung ein generelles Verbot für das Anbringen jeglicher Abstimmungs- und Wahlplakaten an den Strassenlaternen. Auch unkorrekte Montagen und Beschädigungen durch Mensch und Natur seien ein Problem gewesen. Damit ist die Gemeinde nicht die einzige, welche die Strassenlaternen werbefrei belassen möchte.

Keine bewilligungsfreien Plakate ohne Richtlinien 

In einem Merkblatt hält der Kanton fest, dass unbeleuchtete Wahl-, Abstimmungs- und Veranstaltungsplakate bewilligungsfrei aufgestellt werden dürfen. «Die Richtlinien für das Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit», erklärt Jasmin Leuthard, Sektionsleiterin der Abteilung für Baubewilligungen beim Kanton. «Es soll verhindert werden, dass die Sicht im Bereich von Verzweigungen eingeschränkt wird und dass an Orten, an denen eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden nötig ist, möglichst wenig Ablenkung entsteht.»

Aus diesem Grund wurden folgende Richtlinien erstellt:

  • Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen frühestens acht Wochen vor der Wahl oder der Abstimmung, Veranstaltungsplakate frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung aufgehängt werden. 
  • Bis spätestens sieben Tage nach dem Urnengang oder der Veranstaltung sind sie zu entfernen. 

  • Bewilligungsfreie temporäre Plakate dürfen maximal 3,5 Quadratmeter gross sein und haben einen Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 Metern einzuhalten. 

  • An Strassenlaternen sind Plakate bis zu einer Grösse von maximal 0,7 Quadratmetern zulässig. 
  • An Strassen mit Trottoir müssen die Plakate mindestens 2,5 Meter über dem Boden angebracht werden. 

  • Sie dürfen nur innerorts und bis 100 Meter ausserorts aufgestellt werden. 
  • Verboten ist das Aufstellen an Kreiseln, in wichtigen Sichtzonen, an Signalen, bei Fussgängerstreifen und auf Brücken sowie an Tunneln. 
veröffentlicht: 1. Mai 2023 05:57
aktualisiert: 1. Mai 2023 05:57
Quelle: ArgoviaToday

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