Die Beschwerde der ETH Lausanne galt einem Entscheid der ETH-Beschwerde-Kommission. Der Verein Zofingia hatte bei der ETH-Beschwerde-Kommission interveniert, nachdem sich die ETH Lausanne mit dem Ziel die Gleichstellung zu fördern im August 2020 weigerte, die aus reinen Männermitgliedschaften bestehende Zofingia zu anerkennen.
Die Beschwerdekommission entschied daraufhin, dass Zofingia als universitäre Studentenverbindung anerkannt werden muss. Dieses Statut erlaubt der Verbindungen unter anderem das Logo, die Räume und die offiziellen Kommunikationskanäle der ETH Lausanne zu nutzen. Diesen Entscheid hatte die ETH Lausanne im September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
Das Gericht erwägt in seinem Urteil, dass die Vereinigungsfreiheit - genauso wie die Gleichstellung - ein Grundrecht ist. Daher sei eine Grundrechtskollision vorgelegen, die es unter Einhaltung der Verhältnismässigkeit zu lösen galt. Im Ergebnis erachtete das Gericht die Verfügung der ETH Lausanne gegen Zofingia als unverhältnismässig und wies ihre Beschwerde ab. Die Universität verfüge über zahlreiche weniger einschneidende Mittel, um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu verwirklichen.
Zudem habe die Studentenverbindung Zofingia der ETH Lausanne nur rund vierzig Mitglieder und habe daher wenig Einfluss auf die weibliche Studentenschaft. Die Anwesenheit der Zofingia-Mitglieder auf dem Campus bilde auch keine Gefahr für das Studium oder die Laufbahn der Studentinnen.
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Schliesslich könne die Nichtanerkennung von Zofingia zu Beanstandungen über den Bestand von Frauenverbindungen an der Universität führen. Die Interessenabwägung der ETH-Beschwerdekommission war somit insgesamt nicht zu beanstanden.
Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
(sda)