Das Gericht hält an der Nulltoleranzgrenze für Cannabis im Strassenverkehr fest, auch wenn die Regelung «diskussionswürdig» sei. Der Bundesrat beziehungsweise das Bundesamt für Strassen (Astra) legen bei anderen Substanzen als Alkohol Grenzwerte fest. Werden diese überschritten, wird von einer Fahrunfähigkeit ausgegangen. Beim Tetrahydrocannabinol (THC) liegt der Wert bei 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut.
Dabei handelt es sich nicht um einen Wirkungsgrenzwert, ab welchem von einer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit gerechnet wird. Vielmehr ist das ein sogenannter Bestimmungsgrenzwert. Dieser gibt an, ab welcher Konzentration eine Substanz im Blut mengenmässig zuverlässig nachgewiesen werden kann. Erst mit diesem Wert ist die Nullgrenze überschritten.
30 Tagessätze und Busse von 300 Franken
Diesen Bestimmungsgrenzwert kritisierte der Aargauer Autofahrer, der zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von 300 Franken wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. Der Grenzwert sage nämlich nichts über die Wirkung der Substanz aus. Eine Blut- und Urinprobe ergab bei ihm einen Wert von 4,4 Mikrogramm THC pro Liter Blut. Die Polizei hatte eine Urin- und Blutuntersuchung angeordnet, nachdem sie bei der Kontrolle des Lenkers gerötete Augenbindehäute und einen leicht schwankenden Gang festgestellt hatten.
Historische Auslegung
Die Wissenschaft könne nach heutigen Erkenntnissen nicht sicher sagen, wie die THC-Konzentration im Blut und die tatsächliche Wirkung zusammenhängen würden, räumt das Bundesgericht ein. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr sei deshalb diskussionswürdig und werde von der Lehre kritisiert.
Allerdings sei der Wert dennoch zulässig. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die dem Bundesrat die Festlegung der Grenzwerte delegiere.
In der Botschaft von 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes heisst es gemäss Bundesgericht ausdrücklich, es sei denkbar, einen Nullgrenzwert einzuführen. Insofern handle der Bundesrat innerhalb des Rahmens seiner gesetzlichen Befugnisse.