Europäischer Gerichtshof

Grundrecht eines Kindes von gleichgeschlechtlichem Paar verletzt

· Online seit 22.11.2022, 11:55 Uhr
Weil sich nicht beide Elternteile eines Kindes ins Personenstandsregister eintragen konnten, entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Schweiz die Rechte des Kindes verletzt habe.
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Die Schweiz hat laut EGMR das Recht eines Kindes auf Familienleben verletzt, weil es nicht beiden gleichgeschlechtlichen Elternteilen möglich war, sich als solche im Personenstandsregister einzutragen. Eine Leihmutter hatte das Kind ausgetragen.

Paar lebt in eingetragener Partnerschaft

Gezeugt wurde das Kind 2011 durch eine Eizellenspende und das Sperma von einem der beiden Männer. Ausgetragen wurde das Kind von einer Frau in den USA, die nicht identisch ist mit der Eizellenspenderin. Die beiden Männer leben in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, dass es keine Konventionsverletzung gegenüber den beiden Männern gegeben hat, weil die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist und gegen den Ordre Public verstösst. Nur der biologische Vater wurde im Schweizer Personenstandsregister eingetragen.

Keine Adoption möglich

In Bezug auf das Kind verurteilt der EGMR hingegen, dass es keine Möglichkeit gab, zwei rechtliche Elternteile einzutragen. Zu jenem Zeitpunkt war es gleichgeschlechtlichen Paaren mit eingetragener Partnerschaft nicht möglich, das Kind des Partners zu adoptieren.

(sda/roa)

veröffentlicht: 22. November 2022 11:55
aktualisiert: 22. November 2022 11:55
Quelle: Today-Zentralredaktion

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