Endet der Mietvertrag mit dem Tod?
Der Mietvertrag erlischt mit dem Tod des Mieters nicht automatisch. Der Vertrag geht mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf die Erben über, sofern zu Lebzeiten keine anderen Vorkehrungen getroffen wurden. Die Erben sind die nächsten lebenden direkten Verwandten. Der Mietvertrag wird unverändert mit den Erben weitergeführt, bis diese kündigen.
Was passiert, wenn der Mieter keine Erben hat?
Sind keine direkten Verwandten vorhanden, ist der Staat der Erbe. Wird gewünscht, dass sich jemand anders und nicht die Erben um die Wohnungsangelegenheiten nach dem Tod kümmern, muss dies zu Lebzeiten im Testament festgehalten werden. Dort kann ein Willensvollstrecker ernannt werden.
Was für eine Kündigungsfrist gilt?
Die Erben – oder eben der Willensvollstrecker – können den Mietvertrag unter der gesetzlichen Frist kündigen, ohne die im Mietvertrag geregelte Frist oder Dauer der Miete zu berücksichtigen. So steht im Artikel 266i des Obligationenrechts: «Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.» Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Wohnungen drei Monate.
Die Erben müssen das ausserordentliche Kündigungsrecht sofort ausüben. Verpassen die Erben, die übrigens alle gemeinsam die Kündigung unterschreiben müssen, den gesetzlichen Kündigungstermin des Kantons, gilt die vertragliche Kündigungsfrist. Wie alle Mieterinnen und Mieter können die Erben auch ausserterminlich kündigen, wenn sie eine Nachmieterschaft stellen.
Was gilt, wenn der verstorbene Partner den Mietvertrag alleine unterschrieben hat?
Aus rechtlicher Sicht hat der Partner oder die Partnerin keinen Anspruch mehr auf die Wohnung, wenn er oder sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat. Die Entscheidung, was mit der Wohnung passiert, liegt bei den Erben. Ebenso sind Vermieterinnen nicht in der Pflicht, den Vertrag mit der verwitweten Person weiterzuführen.
Wer muss die Wohnung räumen?
Die Erben sind für die Räumung der Wohnung zuständig. Entweder nimmt man das selbst in die Hand oder engagiert ein Unternehmen für die professionelle Entrümpelung. Die Erben haben das Recht, den Nachlass zu verwalten – der Hausrat kann zum Beispiel versteigert, verkauft oder einem Brocki übergeben werden. Beim Verwalten des Nachlasses müssen die Erben das Testament berücksichtigen.
Wenn die verstorbene Person keine Erben hat, muss sich der Vermieter um die Räumung kümmern.
Wer erhält die Mietkaution zurück?
Natürlich steht auch die Mietkaution den Erben zu. Da die Erben auch für Schäden in der Wohnung haftbar sind, kann der Vermieter vor der Rückzahlung der Kaution die Kosten für Schäden abziehen. Ebenso offene Mietzahlungen.