Verfahren im Mord von Balsthal wird nicht wieder aufgenommen
Das Amtsgericht Thal-Gäu entschied in seinem Urteil vom September 2017, die Verbüssung der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben. Der Gutachter kam damals zum Schluss, dass der Somalier zum Tatzeitpunkt bereits krank gewesen sei, aber noch nicht an der später ausgeprägten Schizophrenie gelitten habe.
Das Amtsgericht ging damals von einer im mittleren Grade reduzierten Schuldfähigkeit aus. Der anwaltlich vertretene Mann reichte nun Ende Februar 2021 ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, wegen fehlender Schuldfähigkeit keine Strafe, sondern lediglich eine stationäre Massnahme zu verhängen.
Das Solothurner Obergericht wies das Gesuch ab. Und auch das Bundesgericht sieht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil keine neuen medizinischen Erkenntnisse, die eine Revision verlangen würden.
Andere Interpretation
Die behandelnde Klinik hatte in ihrem Verlaufsbericht vom Dezember 2020 festgehalten, dass der Verurteilte im Tatzeitpunkt wegen seiner Krankheit mindestens unter deutlichen affektiven Veränderungen gelitten haben müsse - so beispielsweise unter erhöhter Reizbarkeit und Aggressivität. Im Bericht heisst es weiter, inzwischen gäbe es immer mehr Hinweise darauf, dass die Tat von psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen sei.
Für das Bundesgericht dokumentiert der Klinik-Bericht kein für die Tat relevantes Krankheitsgeschehen, das dem früheren Gutachter nicht bereits bekannt und für seine Beurteilung massgebend gewesen wäre. Die Klinik nehme lediglich eine abweichende Interpretation der zur Tatzeit bekannten Angaben vor. Dies reiche nicht für eine Revision, wie das Solothurner Obergericht zutreffend festgehalten habe. (6B_763/2021 vom 15.9.2021)