1. August

Zollverwaltung mahnt zur Vorsicht beim Import von Feuerwerk

19.07.2021, 10:38 Uhr
· Online seit 19.07.2021, 09:50 Uhr
Zwei Wochen vor dem Nationalfeiertag mahnt die Eidg. Zollverwaltung (EZV) zur Vorsicht beim Import von Feuerwerk aus dem Ausland. Feuerwerkskörper, die auf dem Boden explodieren, sowie grössere sogenannte Lady-Crackers dürfen nicht eingeführt werden.
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Zwar dürften Privatpersonen «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm ohne Bewilligung einführen, teilte die EZV am Montag mit. Dies aber unter der Bedingung, dass diese Feuerwerkskörper in der Schweiz auch erlaubt sind. Eingeführt werden darf demnach Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3. Die genauen Bestimmungen findest du hier.

Grundsätzlich nicht zugelassen sei der Import von Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert, sowie sogenannte Lady Crackers, die länger als 22 Millimeter sind oder einen Durchmesser von mehr als drei Millimeter aufweisen. Erschwerend komme hinzu, dass es Waren gibt, die zwar eingeführt, aber in der Schweiz nicht abgebrannt werden dürfen.

Straffreie Prüfung durch den Zoll möglich

Die EZV weist darauf darauf hin, dass Feuerwerkskörper am Zoll «straffrei zur Beurteilung vorgelegt» werden können. Wer aber beim Import von verbotenen Gegenstände erwischt wird, muss diese abgeben. Und im Fall einer Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz muss die Person sogar mit einer Anzeige rechnen.

Sicher auf der legalen Seite bist du, wenn du an eines der öffentlichen Feuerwerke gehst. Wie der 1. August in deiner Aargauer Gemeinde gefeiert wird, findest du hier heraus:

veröffentlicht: 19. Juli 2021 09:50
aktualisiert: 19. Juli 2021 10:38
Quelle: SDA / Red.

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