Wie das Basler Appellationsgericht in der schriftlichen Begründung festhält, hatte die Vorinstanz in ihrem Urteil vom August 2020 nicht berücksichtigt, dass sich der Verurteilte nach der Vergewaltigung freiwillig gestellt hatte. Auch falle das verhängte Strafmass der Vorinstanz im Vergleich zu anderen ähnlichen Delikten als «ausgesprochen hoch» aus.
Die zweite Instanz stufte das Tatverschulden des Berufungsklägers für die vollendete Vergewaltigung nun als «mittelschwer» ein. Seine Taten seien aber keinesfalls als «gering» zu bewerten. Allerdings habe es sich um das erste Sexualdelikt gehandelt, das er sich habe zu Schulden kommen lassen, heisst es im schriftlichen Urteil.
Gemäss dem Urteil ist die Straftat im Vergleich zu anderen Vergewaltigungsfällen «von relativ kurzer Dauer» gewesen. Das Gericht betont aber, dass es damit nicht zum Ausdruck bringen wolle, dass ein nur kurz andauernder sexueller Übergriff beim Opfer keine schwere Traumatisierung nach sich ziehe.
Das Urteil des Basler Appellationsgerichts Ende Juli hatte schweizweit Proteste ausgelöst. So demonstrierten in Basel, Neuenburg, Lausanne und Bern Personen gegen die Strafmilderung.
Das Gericht reduzierte die Strafe für den 33-jährigen Portugiesen, der im Februar 2020 zusammen mit einem Jugendlichen eine Frau vor ihrer Wohnung im Basler Quartier St. Johann vergewaltigt hatte, von 51 Monaten auf 36 Monaten - davon 18 Monate unbedingt. Der Täter befindet sich mittlerweile wieder auf freiem Fuss. Zudem erhielt er einen Landesverweis von nur noch sechs statt acht Jahren, und das Gericht reduzierte die Genugtuung für das Opfer um 3000 Franken.
Gemäss mehreren Medienberichten begründete die Gerichtspräsidentin die Reduktion der Strafe damals mündlich mit dem Verhalten des Opfers während und nach der Tat.
«Nicht sonderlich gewalttätig»
Das Gericht kommt in seinem schriftlichen Urteil zum Schluss, dass der jugendliche Mitbeschuldigte beim Übergriff eine deutlich aktivere Rolle eingenommen habe als der 33-Jährige. Und im Vergleich zu anderen Beispielfällen sei dessen Tätlichkeit «nicht sonderlich gewalttätig» ausgefallen.
Bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens spiele es eine Rolle, welchen Aufwand der Täter für die Tatausführung betreibe, wie hartnäckig er seinen Plan verfolgt habe, wie gewalttätig er dabei vorgegangen sei und wie lange sich der Übergriff hingezogen habe.
Der Berufungskläger habe das Sexualdelikt nicht von langer Hand geplant, heisst es in der Urteilsbegründung dazu. Er habe aufgrund eines zuvor beobachteten Sexualakts des Opfers auf einer Bartoilette geglaubt, sie würde bereit sein, mit ihm einvernehmlichen Sex zu haben.
Das Gericht wolle damit aber nicht zum Ausdruck bringen, dass das Opfer an der Vergewaltigung mitschuldig sei. Allerdings sei bei dieser Ausgangslage «der deliktische Wille» des Berufungsklägers und damit auch «seine kriminelle Energie» etwas weniger schwerwiegend einzustufen als dies vom Strafgericht getan worden sei.
Berücksichtigt werden muss gemäss dem Gerichtsurteil auch, dass es sich beim Opfer «um eine im Tatzeitpunkt 33-jährige und sexuell erfahrene Frau handelte». Es sei nachvollziehbar, dass die Frau nach wie vor mit den Folgen der Tat zu kämpfen habe. Dem Gericht liege aber kein aktueller Arztbericht der Frau vor, der Auskunft über die Intensität und das Ausmass der psychischen und allenfalls physischen Folgen geben könnte.
Der im wesentlichen Ausmass an der Tat mitbeteiligte Jugendliche wird separat verurteilt. Die erstinstanzliche Verhandlung steht noch aus.