Eine Amtseinstellung, also temporäres Ruhen der Rechte und Pflichten im Amt, oder eine Amtsenthebung soll nur für Behörden gelten, die direkt vom Volk oder einer anderen repräsentativen Wahlbehörde gewählt wurden. Dies schlägt der Regierungsrat im am Freitag veröffentlichten Entwurf vor. Die neue Regel soll auf kantonaler sowie kommunaler Ebene für Personen gelten, die der Exekutive oder Legislative angehören.
Amtsenthebung nur bei Strafverfahren
Die Amtseinstellung ist nur bei einem laufenden Strafverfahren vorgesehen, wenn gegen die Person aufgrund eines schweren Vergehens oder Verbrechens ermittelt wird, wie es im Vorschlag heisst.
Es gebe verschiedene Gründe, weshalb ein Behördenmitglied aus dem Amt enthoben werden könne. Dazu gehörten strafrechtliche Delikte, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar seien. Es gebe auch gesundheitliche Gründe, die das Ausüben eines Amts verunmöglichten, oder gravierende Verletzung von Amtspflichten.
Abwahl von Behördenmitgliedern als Königsweg
«Eine Amtsenthebung soll nicht zum Mittel werden, kritische oder als unangenehm empfundene Behördenmitglieder aus unsachlichen oder persönlichen Gründen vor dem Ablauf einer ordentlichen Amtsperiode aus dem Amt zu drängen», schrieb der Regierungsrat: «Das vorrangige Mittel zur Korrektur eines möglichen Fehlverhaltens nach Ablauf einer ordentlichen Amtsperiode soll die Nichtwiederwahl sein.»
Das Aargauer Stimmvolk hatte im Mai 2020 die Verfassungsinitiative «Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung» mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 84,3 Prozent gutgeheissen. Die Kantonsverfassung musste entsprechend geändert werden. Die auch im Grossen Rat gutgeheissene Initiative hatte die Bürgerlich-Demokratische Partei (BDP) eingereicht.
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