Im Rechtsstreit geht es darum, dass ein Mitarbeiter des städtischen Sozialdienstes eine monatliche Zahlung um 263.30 Franken kürzte. Der Empfänger erhält seit August 2021 pro Monat insgesamt 1836 Franken – wobei alle Einkommen wie Lohn und Rente abgezogen werden.
Vom vergangenen Januar an weigerte sich der Mann, an Gesprächen mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter teilzunehmen. Es gab gemäss den Ausführungen des Verwaltungsgerichts persönliche Differenzen. Der Sozialarbeiter teilte dem Mann per Mail mit, dass die materielle Hilfe für den Monat Februar erst ausbezahlt werde, wenn der nächste Termin wahrgenommen worden sei.
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Die formlose Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe infolge von unentschuldigtem Fernbleiben an vereinbarten Terminen sei problematisch, schreibt das Verwaltungsgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil. Damit erfolgt gemäss Gericht eine Verweigerung von Leistungen, ohne dass eine anfechtbare Verfügung ergehe, die auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar wäre.
Selbst eine vorsorgliche, teilweise Einstellung der Leistung habe in Form einer Verfügung zu erfolgen. Das Einstellen von Leistungen sei zudem kein Sanktionsmittel, hält das Verwaltungsgericht weiter fest.
Kanton trat nicht auf Beschwerde ein
Zuvor war die Beschwerdestelle für Sozialhilferecht im kantonalen Departement Gesundheit und Soziales (DGS) nicht auf die Beschwerde des Mannes eingetreten. Es machte vor allem formale Fehler geltend. Der Mann zog diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter.
Auch dort machte er als juristischer Laie nicht alles nach Lehrbuch. Aber das Verwaltungsgericht hatte etwas mehr Geduld – und forderte ihn dann letztlich auf, seine Eingabe zu unterschreiben und per Post zu schicken.
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(sda/rag)