Bundesgericht

Beschwerde von mutmasslichem Aargauer Betrüger gutgeheissen

· Online seit 04.09.2022, 10:42 Uhr
Ein Mann wurde vom Bezirksgericht Brugg verurteilt, weil er unrechtmässig Leistungen der Sozialversicherung erschlichen haben soll. Er zog das Urteil weiter und kann nun einen Teilerfolg verbuchen.
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Wegen einer schweren psychischen Erkrankung wurde ein Mann aus dem Kanton Aargau im Jahr 2014 zu 100 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. Er erhielt in der Folge Leistungen von Versicherungen ausbezahlt, unter anderem eine Invalidenrente.

Doch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau hatte ihre Zweifel, ob alles mit rechten Dingen zuging. Sie nahm weitere Abklärungen vor und liess den mutmasslichen Betrüger an insgesamt neun Tagen observieren. Dabei wurde festgestellt, dass der Mann ein gepflegtes Äusseres zeigte und am sozialen Leben teilnahm. Er traf sich mit Freunden, ging in ein albanisches Klublokal und besuchte ein Bordell.

Die Sozialversicherungsanstalt befragte den Verdächtigen in der Folge in einem Gespräch zu seinem Gesundheitszustand und liess ein zweites psychiatrisches Gutachten erstellen. Diesmal war der Befund diametral anders: Der Begutachtete leide an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr und könne als 100 Prozent arbeitsfähig eingestuft werden.

Zu einer Geldstrafe von 6300 Franken verurteilt

Für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach steht fest: Der Mann ist ein Betrüger. Sie wirft ihm in der Anklageschrift vor, eine offensichtliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes der IV-Stelle nicht gemeldet und wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Zudem habe sich der Beschuldigte anlässlich der zweiten Begutachtung vorgetäuscht «gebrochen» gegeben, obwohl seine psychische Erkrankung nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Das Bezirksgericht Brugg sprach den Mann im Januar 2020 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung Anfang Oktober 2016 und des gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum von Mitte Oktober 2016 bis April 2017 schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 6300 Franken sowie einer Busse von 1000 Franken und verwies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz.

Vor dem Aargauer Obergericht wehrte sich der Beschuldigte, der auf einen vollständigen Freispruch plädiert, erfolglos gegen seine Verurteilung. Das höchste kantonale Gericht bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid und reduzierte einzig die Höhe der Geldstrafe auf 2100 Franken.

Urteil wurde mangelhaft begründet

Wie sich nun zeigt, genügt das Urteil des Obergerichts jedoch den Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Zwar weisen die zwei Richterinnen und der Richter aus Lausanne verschiedene materielle Rügen des Beschwerdeführers ab – unter anderem argumentierte dieser vergeblich, dass die Versicherungen die Leistungen bereits früher hätten einstellen können und dass keine arglistige Täuschung vorliege.

Doch laut Bundesgericht verletzte die Vorinstanz die Begründungspflicht. Sie habe lediglich die unrechtmässig ausbezahlten Versicherungsleistungen auf insgesamt 18’676 Franken beziffert, jedoch nicht differenziert, welche Zahlung wann genau erfolgt sei.

Dies verunmöglicht es dem Bundesgericht, die Schuldsprüche auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Konkret lasse sich beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs die Frage nach der Gewerbsmässigkeit nicht beurteilen. Auch in Bezug auf die Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen wäre die Angabe eines klaren Deliktsbetrags notwendig. Nur so lasse sich überprüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines leichten Falles zu Recht verneint habe, heisst es im Urteil.

Der Fall geht zurück an das Obergericht

Diese Mängel formeller Natur führen nun dazu, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird und der Fall zurück an das Obergericht geht. Dieses wird den Sachverhalt neu erstellen und unter Umständen eine neue Strafzumessung vornehmen müssen.

In Bezug auf die Landesverweisung merkt das Bundesgericht zudem an, dass die Vorinstanz bei ihrem neuen Entscheid berücksichtigen müsse, dass der Beschwerdeführer aus dem Kosovo und nicht aus Albanien stamme. Es ist dies nicht die einzige Nachlässigkeit der Justiz in diesem Fall.

(Julian Spörri, Aargauer Zeitung)

veröffentlicht: 4. September 2022 10:42
aktualisiert: 4. September 2022 10:42
Quelle: Aargauer Zeitung

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