Das Obergericht verurteilte den Mann wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das «Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb» zu einer unbedingten Geldstrasse von 180 Tagessätzen zu 1200 Franken (insgesamt 216'000 Franken).
Das Bezirksgericht Zofingen hatte den Mann zuvor jedoch zu einer bedingten Strafe verurteilt - und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Verbindungsbusse von 3000 Franken. Der Mann, der das erstinstanzliche Urteil weiterzog, war Geschäftsführer einer Firma.
Verschlechterungsgebot wurde verletzt
Weil das Obergericht die Strafe verschärfte, verstiess es gegen das Verschlechterungsgebot. Dabei geht es darum, dass eine beschuldigte Person nicht befürchten muss, strenger angefasst zu werden, wenn sie gegen ein Urteil das Rechtsmittel ergreift. Anders ist die Ausgangslage, wenn der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft ein Urteil weiterziehen.
Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsgebot nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts weiter hervorgeht.
Obergericht hatte Vorstrafe hoch gewichtet
Das Obergericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Mann vorbestraft sei. Das Obergericht des Kantons Zug hatte den Mann 2012 wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäss Obergericht sei dem Mann eine günstige, nicht jedoch eine besonders günstige Prognose zu stellen, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sei.
Das sieht das Bundesgericht anders. Das Obergericht verletze Bundesrecht, wenn es dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug verweigere. Das Gericht nehme keine ausgewogene Abwägung aller für die Prognose relevanten Umstände vor. Es messe der Vorstrafe und der erneuten Straffälligkeit des Mannes eine vorrangige Bedeutung zu.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf. Dieses muss einen neuen Entscheid fällen. Dabei werde das Obergericht die angeordnete Geldstrafe bedingt auszusprechen haben und auch die Dauer der Probezeit festlegen müssen, hält das Bundesgericht fest.
(mhe/sda)