Aargau

Mutmasslicher Schokoladendieb aus Untersuchungshaft entlassen

· Online seit 26.04.2022, 12:31 Uhr
Das Bundesgericht hat die sofortige Freilassung eines Mannes angeordnet, der an einem umfangreichen Diebstahl von Schokolade aus einem Lagerhaus beteiligt gewesen sein soll. Die Flucht- und Kollusionsgefahr waren von der Aargauer Justiz nicht ausreichend nachgewiesen worden.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ermittelt seit Anfang Jahr wegen Warendiebstählen, die sich zwischen 2016 und 2021 im Lager eines Logistikunternehmens ereignet haben. Der Hersteller der Lebensmittel stellte irgendwann fest, dass Bestände – vor allem Schokolade – aus dem Inventar entfernt und als unverkauft deklariert wurden. Der Schaden wird auf über 1,6 Millionen Franken geschätzt.

Der Verdacht fiel auf einen Angestellten des Lagers, der die Buchungen vorgenommen und die Ware abtransportiert haben soll. Die Ware soll der Mann an einen Dritten weitergegeben haben, der sie einer weiteren Person zum Verkauf anbot. Bei seiner Befragung Anfang Februar 2022 beschuldigte diese Person den Beschwerdeführer schwer. Dieser wurde am nächsten Tag verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Die drei Männer werden des gewerbsmässigen Diebstahls, eventuell der Veruntreuung und der Hehlerei verdächtigt.

Einschlägige Vorstrafe

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die sofortige Freilassung des beschuldigten Nordmazedoniers angeordnet. Der Mann beteuerte während der ganzen Untersuchung seine Unschuld. Die Lausanner Richter gehen nicht von Flucht- oder Kollusionsgefahr aus, wie dies die Aargauer Vorinstanz angenommen hatte.

Zwar hat der Mann Verbindungen zu seinem Herkunftsland und laut Urteil Schulden von 70'000 Franken. Zudem wurde er 2016 wegen ähnlicher Vorfälle zu einer teilbedingten 30-monatigen Strafe verurteilt. Im Falle einer erneuten Verurteilung würde ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe und eine Landesverweisung drohen.

Gut integriert

Die Lausanner Richter halten fest, dass der Verdächtige in der Schweiz eine Wohnung und ein Transportunternehmen besitzt. Seine Frau und seine Kinder sowie seine Verwandten würden in der Schweiz leben. Eine Flucht des gut integrierten Mannes erscheine unwahrscheinlich. Zudem habe der Beschuldigte 2016 nicht versucht, sich der Justiz zu entziehen.

In Bezug auf die Gefahr von Absprachen stellt das Bundesgericht fest, dass der Lagerhausangestellte den Beschwerdeführer nie beschuldigt habe. Im Gegenteil, er habe ihn vor den Ermittlern entlastet. Nur der Abnehmer der Ware habe ihn belastet. Unter diesen Umständen scheine die Gefahr einer Einmischung in die Untersuchung sehr begrenzt zu sein. 

veröffentlicht: 26. April 2022 12:31
aktualisiert: 26. April 2022 12:31
Quelle: sda

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