Das Obergericht verurteilte den nicht verheirateten und mit seiner Mutter lebenden Mann zu einer unbedingten Geldstrafe von insgesamt 36'000 Franken, wie aus dem schriftlichen Urteil hervorgeht. Das Obergericht befand ihn der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hatte den Freispruch durch das Bezirksgericht Zofingen ans Obergericht weitergezogen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hatte die polizeiliche Einvernahme des Fahrers für nicht verwertbar gehalten. Das Obergericht fällte sogar eine deutlich höhere Strafe als von der Staatsanwaltschaft per Strafbefehl verhängt. Sie wollte eine unbedingte Geldstrafe von insgesamt 14'700 Franken.
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Für das Obergericht steht fest, dass der Mann an einem Sonntagmorgen im Dezember 2021 auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen mit seinem Mercedes die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern um toleranzbereinigte 36 Kilometer pro Stunde überschritt. Es gab auch Radarfotos.
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Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer auf dieser geraden Strasse zwischen Zofingen und Oftringen kräftig auf das Gaspedal drücken: Die Polizei hatte wenige Tage vor dem Nordmazedonier einen 18-jährigen Lenker aus dem Verkehr gezogen. Der Schweizer mit Führerausweis auf Probe war 105 Stundenkilometern schnell gefahren.
Führerausweis wiederholt abgegeben
Der mazedonische Autolenker habe vorsätzlich gehandelt, heisst es in der Begründung des Urteils. Er sei erheblich zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dieser habe damit rücksichtslos gehandelt.
Zudem sei er mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er habe früher den Führerausweis für die Zeit von vier und zwölf Monaten abgeben müssen. Das alles weise auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und auf Rücksichtslosigkeit hin.
Neben der unbedingten Geldstrafe von 36'000 Franken muss der Mann die Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr von insgesamt 6854 Franken bezahlen. Auch die Kosten für seinen Anwalt hat der Verurteilte selber zu tragen. (Urteil SST.2023.128 vom 05.09.2023)