Bundesgericht

Über 60 km/h zu schnell: Fahrausweis einer Aargauer Lenkerin wurde zurecht entzogen

· Online seit 21.09.2022, 12:08 Uhr
Das Bundesgericht hat einen dreimonatigen Führerscheinentzug gegen eine Autofahrerin bestätigt. Die Aargauer Behörden hatten ihn verhängt, nachdem die Frau in Österreich zu schnell gefahren war. Denn nur Ersttäter im Strassenverkehr profitieren von der Regel, dass die im Ausland verfügte Strafe von Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf.
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Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war 2018 in Österreich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von satten 62 km/h auf einem auf 100 km/h beschränkten Autobahnabschnitt im Nachbarland verurteilt worden. Sie erhielt eine Busse von 400 Euro und ein zweiwöchiges Verbot, ihren Schweizer Führerschein in Österreich zu benutzen.

Aargauer Strassenverkehrsamt war strenger

Im Anschluss daran entzog ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerschein für drei Monate, unter Abzug der Dauer des österreichischen Verbots.

In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil weist das Bundesgericht die Beschwerde der Autofahrerin gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ab. Sie hatte verlangt, dass der Führerscheinentzug in der Schweiz an die ausländische Sanktion angepasst und auf zwei Wochen verkürzt wird.

Das Bundesgericht erinnerte in seinem Entscheid daran, dass der Grundsatz, wonach die Dauer eines Führerausweisentzugs im Ausland auch die Obergrenze der Sanktion in der Schweiz darstellt, nur dann gilt, wenn gegen den Lenkenden keine im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) eingetragenen Administrativmassnahmen verhängt worden waren.

Führerausweis bereits 2009 entzogen

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 der Führerausweis für einen Monat entzogen worden. Zwar führe die Massnahme von damals wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu, dass die Mindestdauer des aktuellen Ausweisentzugs entsprechend zu erhöhen wäre (auf über drei Monate gemäss dem sogenannten Kaskadensystem).

Das Gesetz ist laut den Richtern in Lausanne jedoch so auszulegen, dass von der Privilegierung gemäss Strassenverkehrsgesetz nur eigentliche Ersttäter erfasst werden, die keinen – also auch keinen nicht mehr kaskadenrelevanten – Massnahmeneintrag aufweisen.

(Urteil 1C_653/2021 vom 24. August 2022)

veröffentlicht: 21. September 2022 12:08
aktualisiert: 21. September 2022 12:08
Quelle: sda / red.

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