Deshalb habe das Aargauer Sozialdepartement beschlossen, diese Praxis per 1. Oktober 2021 zu ändern, heisst es in einer entsprechenden Mitteilung. Betroffene Asylsuchende könnten ihre Ansprüche nun rückwirkend bis 1. Oktober 2015 geltend machen.
Kanton rechnet mit rund 900'000 Franken
Bislang haben Geflüchtete, die in einer Asylunterkunft lebten, neun Franken pro Tag erhalten – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Dieser Aufenthaltsstatus entscheidet aber tatsächlich darüber, wie viel Geld jemand erhält – und nicht die Wohnsituation. Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind bei der Sozialhilfe nämlich Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Somit hätten diesen Personen mehr Geld zugestanden als Flüchtlingen, welche sich im Asylverfahren befinden. Der Kanton Aargau rechnet mit 910'000 Franken für die Nachzahlungen. «Sollten jedoch alle Personen einen entsprechenden Nachzahlungs-Antrag stellen, dann rechnen wir mit einem Betrag in der Höhe von 1.3 Millionen Franken», präzisiert Stefan Ziegler, Leiter kantonaler Sozialdienst, auf Anfrage.
Rechtswidrige Praxis war bekannt
Der kantonale Sozialdienst machte laut Ziegler den Regierungsrat immer wieder auf die Problematik aufmerksam: «Verschiedene Stellen erkannten das Problem. Wir von der Verwaltung haben jedes Mal, wenn ein neuer Regierungsrat kam, darauf aufmerksam gemacht. Jetzt wurde entsprechend gehandelt.» Der kantonale Sozialdienst nimmt aufgrund der vorhandenen Daten an, dass 1800 Anträge eingereicht werden. Diese Anträge würden dann dem geschätzten Gesamtbetrag von 910'000 Franken entsprechen.
Betroffene können Ansprüche nun geltend machen
Die Betroffenen können ihre Ansprüche rückwirkend bis 1. Oktober 2015 geltend machen. Zur Anwendung kommt dabei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Für die Gesuchstellung gibt es ein Formualr sowie ein entsprechendes Merkblatt. Dieses gibt es hier. Laut dem Aargauer Sozialdepartement hat der kantonale Sozialdienst die Gemeinden sowie Organisationen aus dem Asyl- und Sozialbereich über die Nachzahlungen informiert. Zudem werde auch in den sozialen Medien auf die Möglichkeit zur Gesuchstellung aufmerksam gemacht, damit Betroffenen ihre Ansprüche geltend machen können.
(ova)