Schweiz

Kann ich das Weihnachtsgeschenk im Laden umtauschen?

Wenn es nicht gefällt

Kann ich das Weihnachtsgeschenk im Laden umtauschen?

27.12.2023, 18:23 Uhr
· Online seit 26.12.2023, 15:49 Uhr
Weihnachten ist vorbei und die Bescherung Vergangenheit. Doch was, wenn das Geschenk vom coolen Onkel leider gar nicht so cool ist? Die Verlockung, das Geschenk gegen Bares umzutauschen, ist gross, aber müssen die Läden das überhaupt tun?
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Die Socken, die du nie wolltest, oder das Parfüm, das du verabscheust – die Wörter Weihnachtsgeschenk und Fehlkauf liegen oftmals nah beieinander. Ob man das Geschenk wirklich im Laden umtauschen kann, erklärt Rechtsanwalt Marcel Lanz von Schärer Rechtsanwälte in Aarau auf Anfrage.

Unterschied, ob defekt oder nicht

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch. Ausser das Geschenk weist einen Mangel auf: «Dann hat die Kundschaft ein gesetzliches Recht, entweder einen Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten oder eben das Produkt umzutauschen», erklärt Lanz.

Also ohne Defekt kein Umtausch? Ja und nein, meint der Anwalt: «Viele bieten ein Umtauschrecht auf freiwilliger Basis an. Dahinter kann eine Strategie stecken. Wenn ein Umtauschrecht garantiert wird, kommen Beschenkte für den Umtausch in den Laden und kaufen vielleicht noch etwas anderes im Laden, in den sie ohne Umtausch gar nie gegangen wären», sagt Lanz weiter.

Wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Umtauschrecht gewährt, gelten auch die Regelungen der AGB. Dort kann die Umtauschfrist und in welcher Verpackung und in welchem Zustand das Produkt sein muss, bestimmt werden und vom Gesetz abweichen.

Nur mit Quittung und Originalverpackung? 

Sofern nichts anderes in den Bestimmungen des Ladens steht, ist gesetzlich gesehen weder die Quittung noch Originalverpackung für den Umtausch Pflicht. Aber der Rechtsexperte empfiehlt: «Man muss bedenken, dass zum Schluss bewiesen werden muss, dass das Produkt wirklich aus diesem Laden gekauft wurde.»

Die Verkaufenden dürfen nämlich verlangen, dass die Kundschaft diesen Nachweis erbringt. «Den Kassenbeleg aufzubewahren, ist von daher sicher empfehlenswert. Auf diesem ist auch das Kaufdatum ersichtlich, sodass auch die Frage der Fristeinhaltung geklärt ist», hält Lanz fest.

Verschiedene Fristen für den Umtausch

Es gibt keine allgemeingültige Frist, wie Lanz klarstellt. Es komme darauf an, was man gekauft hat und ob die gesetzliche Frist oder die der AGB gelten.

Wenn der Laden in ihren AGB ein Umtauschrecht von beispielsweise 30 Tagen gewährt, so gilt diese Frist, auch wenn gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen wäre, erklärt der Rechtsexperte. Wird hingegen kein Umtauschrecht gewährt, greifen die gesetzlichen Bestimmungen.

Sprich: Es kann nur umgetauscht werden, wenn das Produkt einen Defekt hat. «Innerhalb weniger Tage nachdem der Mangel entdeckt wurde, muss dem Verkaufsgeschäft der Defekt mitgeteilt werden», führt Lanz aus. Verpasse man diese Frist, ist auf Kulanz der Verkaufenden zu hoffen.

Entscheidend ist zudem, um was für ein Produkt es sich handelt. Ist es ein Mangel, der schnell entdeckt werden kann, ist es eine kurze Frist. Ist es aber ein versteckter Mangel, beispielsweise bei einem Produkt, das zuerst installiert werden muss, hat man entsprechend mehr Zeit für den Umtausch, wie der Rechtsanwalt erklärt.

Vorsicht bei Online-Käufen

Nochmals anders sieht es bei Online-Käufen aus: «Oftmals steht in deren AGB, dass das Gewährleistungsrecht des Online-Shops ausgeschlossen ist», erklärt er. In diesen Fällen werde oft eine andere Lösung angeboten, die von Fall zu Fall anders ist.

veröffentlicht: 26. Dezember 2023 15:49
aktualisiert: 27. Dezember 2023 18:23
Quelle: ArgoviaToday

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