Bundesgericht

Neuer Hausarzt muss bisherige Krankenakten nicht selbst beschaffen

· Online seit 30.11.2021, 14:20 Uhr
Das Bundesgericht hat einen Aargauer Hausarzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es entschied, dass der Arzt nicht verpflichtet war, sich die bisherigen Krankenakten einer mittlerweile verstorbenen Patientin einzuholen. Die Frau erlitt nach Einnahme eines Medikamentes einen allergischen Schock.
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Das Bundesgericht hat einen im Kanton Aargau praktizierenden Hausarzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Er war nicht verpflichtet, die bisherige Krankengeschichte einer Patientin selbst einzuholen. Die Frau starb 2015 nach der Einnahme eines verschriebenen Medikaments an einem allergischen Schock.

Der Arzt hatte die Patientin bei der Erstkonsultation und einen Monat später noch einmal gebeten, ihm die bisherigen Krankenakten ihrer früheren Hausärztin zu beschaffen. Anlässlich ihres ersten Termins bei ihrem neuen Hausarzt verneinte die 1963 geborene Frau eine Allergie auf Antibiotika. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgericht hervor.

Als die Frau die Praxis im Frühjahr 2015 wegen einer akuten Bronchitis aufsuchte, verschrieb der Arzt ein Antibiotikum, das bei einer solchen Erkrankung korrekt ist. Allerdings darf es bei einer Penicillin-Allergie nicht abgegeben werden. Weil eine solche Allergie jedoch bestand, verstarb die Patientin am gleichen Tag in einem Spital. Die Aargauer Vorinstanzen sprachen den Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die beiden Kinder der Verstorbenen gelangten deshalb ans Bundesgericht. Ihre Beschwerde haben die Lausanner Richter nun abgewiesen.

Keine Pflicht verletzt

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Arzt weder aufgrund gesetzlicher Vorgaben, noch wegen geltender Standesregeln dazu verpflichtet gewesen sei, selbst die bisherige Krankengeschichte bei der früheren Ärztin einzuholen. Auch habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Angaben der Patientin zu allfälligen Antibiotika-Allergien korrekt seien. Es liege keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor.

In den alten Akten war in einem Spital-Bericht ein allergischer Schock aufgeführt. Zudem bestand im Patientendossier der Apotheke der Verstorbenen der Hinweis auf die Unverträglichkeit auf das verschriebene Antibiotikum. Zu beiden Einträgen hatte der Arzt keinen Zugang, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht. 

veröffentlicht: 30. November 2021 14:20
aktualisiert: 30. November 2021 14:20
Quelle: sda

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