Gastronomie

Gratis Probearbeiten? Das sind deine Rechte

13.03.2023, 16:24 Uhr
· Online seit 11.03.2023, 12:35 Uhr
Wer zum Probearbeiten eingeladen wird, hat das Recht auf Bezahlung. Oft kommen Arbeitgeber dieser Pflicht aber nicht nach. Eine Rechtsanwältin ordnet ein.
Anzeige

Vor einer definitiven Zusage in einer Bar oder einem Restaurant steht meist ein Probetag an. Das macht Sinn für beide Seiten: Die Arbeitgeberin kann sich ein Bild des Bewerbers, der Bewerberin machen und umgekehrt lernt die potentielle neue Mitarbeiterin das Team und die Arbeitsabläufe kennen.

Nur: Ein Vertrag ist beim Probearbeiten in der Regel noch nicht unterschrieben. Habe ich trotzdem Anspruch auf eine Bezahlung? «Ja», sagt Paula Niedermann, Rechtsanwältin in Baden, die unter anderem auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. «Sobald jemand als volle Arbeitskraft eingesetzt wird, also die Tätigkeit über ein einfaches Kennenlernen hinausgeht, kommt automatisch ein Vertrag zustande und damit auch ein Anspruch auf eine Entlöhnung.» Das gilt auch, wenn vorab nicht über eine Bezahlung beim Probearbeiten gesprochen wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Person nachher angestellt wird, oder nicht. Niedermann ergänzt: «Das ist eine Problematik, die wir in der Praxis regelmässig antreffen. Das Problem ist, dass viele Arbeitnehmerinnen nicht über ihre Rechte Bescheid wissen.» Sowohl beim Gastroverband Aargau als auch bei der Bar- und Clubkommission in Zürich will man auf Anfrage von diesem Problem nichts wissen.

Grundsätzlich gibt es zwei Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber den Probetag nicht vergüten muss: Erstens, wenn vorab explizit kommuniziert wurde, dass dieser nicht bezahlt wird und die potenzielle Arbeitnehmerin dem auch zugestimmt hat. Oder (zweite Ausnahme), wenn es beim Probearbeiten nur um ein Kennenlernen geht, die Bewerberin noch nicht im Service eingesetzt wird.

Kein Geld trotz Arbeit? Das kannst du tun

Sollte sich ein Arbeitgeber weigern, den Probetag zu bezahlen, rät die Rechtsanwältin zunächst das Gespräch zu suchen. «In den meisten Fällen findet sich dann schon eine Lösung.» Falls nein, kann der Druck auf den Arbeitgeber mit einem eingeschriebenen Brief, in dem dieser auf seine Pflicht zur Lohnzahlung hingewiesen wird, erhöht werden. Da es sich um verhältnismässig kleine Summen handelt, lohnt sich der Gang vor Gericht für beide Parteien in der Regel nicht.

Damit es aber gar nicht erst so weit kommt, sollte man vor dem Probetag pro aktiv auf den Arbeitgeber zugehen: «Es macht Sinn, vorher abzuklären, was beim Probearbeiten von einem erwartet wird. Dazu gehört auch, dass vereinbart wird, wie lange und zu welcher Entlöhnung man eingesetzt werden sollte.»

(noë)

veröffentlicht: 11. März 2023 12:35
aktualisiert: 13. März 2023 16:24
Quelle: ArgoviaToday

Anzeige
Anzeige
argoviatoday@chmedia.ch