Ein Österreicher lebt seit 2017 offiziell als Mann. Zuvor im Körper einer Frau, unterzog er sich damals einer Geschlechtsanpassung und liess das Geschlecht im Personenstandsregister ändern. Drei Jahre später beantragte er die Alterspension. In Österreich liegt das weibliche Pensionsalter nämlich bei 60 Jahren. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte jedoch ab. Für ihn gelte das männliche Pensionsantrittsalter von 65 Jahren, wie der «Standard» berichtet.
«Nach wie vor als Frau zu behandeln»
Die Begründung der Behörden lautete: Der Eintrag im Personenstandsregister am jeweiligen Stichtag – dem Monatsersten nach der Antragsstellung – sei für das Pensionsalter entscheidend. Der Mann ging vor Gericht: Er sei als Frau zu behandeln, weil er nach wie vor primäre weibliche Geschlechtsorgane und eine typisch weibliche Erwerbsbiografie habe.
Die Entscheidung der Behörde widerspreche zudem dem Gleichheitsgrundsatz, argumentierte der Transmann weiter. So wären Frauen, die vor dem 60. Lebensjahr das Geschlecht wechselten, gegenüber jenen benachteiligt, die es erst danach täten.
Rechtliches Alter entscheidet
Das Landesgericht Graz wie im Folgenden auch das Oberlandsgericht Graz wiesen die Klage ab: Als Mann erfahre er dieselbe Behandlung wie eine ursprünglich männliche Person, sodass auch keine Ungleichbehandlung vorliege. Der Mann zog den Fall vors Oberste Gerichtshof.
Doch die Begründungen des Mannes überzeugten auch den Obersten Gerichtshof nicht. Dass er keine genitalangleichende Operation habe vornehmen lassen, führe nicht dazu, dass er pensionsrechtlich als Frau zu behandeln sei. Entscheidend bleibe, dass er am Stichtag für die Pension als Mann im Personenstandsregister eingetragen gewesen sei.
In der Praxis anders angewendet
Dementsprechend muss laut dem Obersten Gerichtshof auch einer trans Frau, die vor ihrem 60. Geburtstag ihr Geschlecht anpasst, die Alterspension mit 60 verweigert werden. In einem früheren Fall beantragte aber eine 61-jährige Österreicherin, die als Mann geboren wurde, die Alterspension. Diese wurde ihr – entgegen der jetzigen Argumentation des Gerichtshofs – im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch gewährt.
In der Schweiz gilt ein ordentliches Rentenalter von 64 Jahren für Frauen und für Männer eines von 65 Jahren. Dieses ändert im Falle einer amtlichen Geschlechtsänderung. Wegen des Bundesgesetzes zur Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister fliesst die Information über die Änderung des Geschlechtseintrags direkt ins AHV-Register.
(hap)