Tiere ungenügend beschäftigt

Uneinsichtiger Aargauer Schweinemäster kassiert Busse

· Online seit 09.04.2024, 14:54 Uhr
Das Aargauer Obergericht hat einen Schweinemäster im Bezirk Kulm wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von 800 Franken verurteilt. Er verstiess gleich mehrmals gegen eine Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes, den Tieren geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten.
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Der gut 60-jährige Schweinemäster wollte vor dem Obergericht einen Freispruch erreichen. Bereits den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hatte er angefochten. Doch der Mann blitze auch vor dem Aargauer Obergericht ab.

Der Fall begann bereits vor einigen Jahren: Der Veterinärdienst hatte den Betrieb des Schweinemästers im März 2020 kontrolliert und eine Verfügung erlassen. Im September 2021 wurde erneut kontrolliert, diesmal in Abwesenheit des Mannes. Dieser bestritt in der Folge, dass diese Kontrolle rechtmässig gewesen sei.

Der Mann war nach der ersten Kontrolle per rechtskräftiger Verfügung des Veterinärdienstes dazu verpflichtet, allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten.

Weiches Holz für Schweine

Aus der Verfügung gehe deutlich hervor, dass hierfür nur weiches Holz geeignet sei, schrieb das Obergericht in seinen Erwägungen. Das vom Mann verwendete Holz sei als hart und damit ungeeignet gewesen, weshalb der Schweinemäster verpflichtet worden sei, dieses umgehend auszuwechseln.

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Der Mann ersetzte das beanstandete Holz jedoch entgegen der wiederholten Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgehend. Bei der Nachkontrolle wurde laut Obergericht erneut zu hartes Holz festgestellt.

Willentlich Verfügung missachtet

Damit habe sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht an die Verfügung gehalten. Die Uneinsichtigkeit kommt den Schweinemäster teuer zu stehen: Neben der Busse muss er Verfahrenskosten von knapp 3200 Franken bezahlen.

Wenn Mann die Busse nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen vollzogen, wie aus dem am Dienstag publizierten Urteil des Obergerichts hervorgeht.

(sda / Urteil SST.2023.228 vom 9.01.2024)

veröffentlicht: 9. April 2024 14:54
aktualisiert: 9. April 2024 14:54
Quelle: ArgoviaToday

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