Das Obergericht entschied anders als das Bezirksgericht Laufenburg im August 2023. Das Bezirksgericht verurteilte den Mann zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren. Es verhängte auch Busse von 4500 Franken, sah jedoch von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ab.
Die Staatsanwaltschaft zog das Urteil weiter, und forderte, den Mann mit einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot zu belegen. Es handle sich nicht um einen besonders leichten Fall, wie vom Bezirksgericht geurteilt wurde.
Denn der Fricktaler hatte mehrfach harte Pornografie konsumiert, hergestellt und in den Verkehr gebracht. Die Videos zeigten auch sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tieren, so die Staatsanwaltschaft.
Arbeiten im gelernten Beruf nicht mehr möglich
Das Obergericht folgte dieser Ansicht und sprach ein Tätigkeitsverbot für den Mann aus, das zur Folge hat, dass er nicht mehr in seinem erlernten und bisher angestammten Beruf arbeiten kann. Zweifellos bedeute das lebenslängliche Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten in seiner Berufswahl und Berufsausübung eine gewisse Härte, schrieb das Obergericht in seinen Erwägungen.
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Diese gehe aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung des grundsätzlich zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots in Kauf genommen habe oder sogar gewollt habe. Um was für Tätigkeit es sich handelt, wurde nicht mitgeteilt.
Beschuldigter: «Bin nicht pädophil»
Der Beschuldigte besass auf verschiedenen Mobiltelefonen und einem Tablet eine sehr grosse Anzahl von mehr als 500 Bilddateien und über 100 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt, wie das Obergericht festhält. Die Dateien hätten tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen enthalten und massive Übergriffe auf Kinder gezeigt.
Laut der Aargauer Zeitung hatte der Mann an der Gerichtsverhandlung dennoch betont, dass er nicht pädophil sei. Dennoch räumte er ein, dass er dem kinderpornografischen Material gegenüber eine Mischung aus Abscheu und Neugier empfinde.
(sda / Urteil SST.2023.236 vom 18.03.2024)