Urteil

Polizist wegen Insta-Posts entlassen – im Arbeitszeugnis dürfen diese nicht erwähnt werden

13.06.2023, 07:51 Uhr
· Online seit 13.06.2023, 07:51 Uhr
Ein Aargauer Regionalpolizist, der auf seinem privaten Instagram-Account in Rambo-Manier auftrat, ist nach Ende der Probezeit entlassen worden. Das ist laut Verwaltungsgericht zulässig. Mit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erreichte der Mann, dass der Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis nicht genannt werden darf.
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Die Zeit als Regionalpolizist war für den Mann schnell vorbei. Gerade mal drei Monate war er angestellt, bevor er seinen Posten wieder räumen musste. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass der Polizist «mit auf Instagram veröffentlichten Bildern und Kommentaren dem Ansehen der Regionalpolizei geschadet und das Vertrauen in seine Eignung für den Polizeiberuf und seine Person stark beschädigt habe».

Einmal posierte er mit Kopf- und Gesichtsbedeckung, Schutzweste der Regionalpolizei, beides mit der Aufschrift «POLIZEI» versehen, Waffengurt mit Holster, Pistole, Ersatzmagazine, Einsatzstock und Handfesseln. Ein Foto kommentierte er beispielsweise mit «Train as you fight». Auf einem anderen Bild war der Ausschnitt aus einem Kraftraum zu sehen, versehen mit dem Kommentar «What keeps me from killing people tbh».

Aus Sicht der Anstellungsbehörde vermittelten die Posts «den Eindruck von Rambo». Die Bilder und Kommentare seien in keiner Weise mit der Tätigkeit eines Polizeibeamten vereinbar, argumentierte sie. Das martialische Gehabe des Mannes auf Instagram löse Angst und Schrecken aus.

Polizist wollte Kündigungsgrund nicht im Arbeitszeugnis

Die Entlassung nach der Probezeit akzeptierte der Polizist, doch er wehrte sich dagegen, dass der Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis aufgeführt wird. In der Beschwerde des Polizisten heisst es, soweit ein Vertrauensverlust entstanden sein sollte, sei dieser «durch die Kündigung ausreichend sanktioniert». Es bestehe keine Notwendigkeit, seine berufliche Zukunft mit der Nennung des Kündigungsgrundes im Zeugnis zu erschweren. 

Im Dienst habe er ein stets korrektes Verhalten und zufriedenstellende Leistungen gezeigt. Zudem habe er die Bilder «nach der erfolgten Konfrontation unmittelbar gelöscht und sich für diesen Vorfall aufrichtig entschuldigt», verteidigt er sich. 

Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, «dass die Aussenwirkung der beanstandeten Bilder zu gering war, um dem Ansehen der Polizei im Allgemeinen oder der betreffenden Regionalpolizei im Speziellen zu schaden». Zudem habe der Mann die Bilder nicht während der Arbeitszeit publiziert, die Polizeistation auf einem Foto sei für die Öffentlichkeit nicht als solche erkennbar. Das Gericht hält aber auch fest: «Die Bilder samt Kommentaren weisen auf eine Gesinnung hin, die sich für die Ausübung des Polizeiberufes als problematisch erweisen könnte», heisst es im Urteil.

Von einer latent vorhandenen Gewaltbereitschaft, auf welche die Posts schliessen lassen könnten, sei im beruflichen Umgang mit dem Mann nichts zu spüren gewesen. Das Verwaltungsgericht entscheidet deshalb, dem Polizisten sei ein neues Arbeitszeugnis ohne Nennung des Kündigungsgrundes auszustellen. 

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(Fabian Hägler, Aargauer Zeitung/rag)

veröffentlicht: 13. Juni 2023 07:51
aktualisiert: 13. Juni 2023 07:51
Quelle: ArgoviaToday

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